20 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
ein auch den Patrimonialstaat und den Lehenstaat aus einem prakti—
schen Systeme für unsre Zeit auszuschließen, da kaum mehr in Europa eine
Regierung die Staatsgewalt, welche sie ausübt, aus privatrechtlichem Eigen⸗
chum an Grund und Boden oder aus dem Feudalverbande ableitet; aber da
noch in neuerer Zeit Haller das Staatsrecht aus den privatrechtlichen und
feudalen Verhältnissen abzuleiten versuchte und die Monarchieen der Gegenwart
wenigstens noch einzelne Merkmale oder Consequenzen derselben beibehalten,
so wird der Begriff derselben näher zu entwickeln sein.
Die Einzelherrschaften (Monarchieen, Fürstenthümer) sind entweder
Erbreiche oder Wahlreiche; erstere können sich auf den Volkswillen oder
auf eigenes Recht stützen (ouvernements de droit commun, gouvernemenis
spéoiaux).
Die Monarchie ist entweder eine reine Monarchie oder eine be—
schränkte Monarchie (mit Landständen oder Kammern).
Unter der reinen Monarchie begreifen wir sowohl die unumschränkte
Monarchie, den aufgeklärten Despotismus (le despotisme éclairé), welcher
an keine Fundamentalgesetze gebunden ist, aber die Sorge für das öffentliche
Wohl als Staatszweck anerkennt, als die monarchis legitims, welche
den Staat nach Fundamentalagesetzen regiert, aber ohne Theilung der Staats—
gewalt.
Als eine Art der unumschränkten Monarchie (despotisme éclairé)
möchte man den Imperialis mus im Napoleonischen Style betrachten wol—
len; allein da er seinen Rechtstitel aus dem allgemeinen Stimmrechte ableitet
und sich mit dem Scheine der constitutionellen Formen umgibt, so wird es pas⸗
sender sein, denselben unter der Rubrik der constitutionellen Monarchie zu be—
handeln.
Von der reinen Monarchie und deren Arten unterscheidet sich die con sti⸗
futionelle Monarchie im w. S., in welcher eine Volksvertretung Antheil
an der Regierung hat oder der Regierung gegenübersteht; diese Staatsform
war Aristoteles und den Alten unbekannt. So lange der Fürst in dem Besitz
der höchsten Gewalt bleibt, ist das monarchische Princip herrschend;
wenn aber die entscheidende Macht von der Krone auf die Volksvertretung
übergeht, diese auf die Staatsverwaltung directen Einfluß übt, und dem Mo—
aarchen nur die Ehrenrechte, die scheinbare Repräsentation der Souveränität
bleibt, so ist die Regierung eine parlamentarische. Im erstern wie im
letztern Falle ist allerdings die Einheit der Staatsgewalt vorhanden;
ein Dualismus tritt als Uebergangszustand ein, wenn das monar—
chische Princip in Kampf geräth mit dem Princip der parlamentarischen Re⸗
gierung; aus diesem Kampfe kann die parlamentarische Regierung hervorgehen,
er kann aber auch zur unumschränkten Monarchie führen, oder einer 6òn o—