7. Einleitung der Verfassungslehre. 21

oratie royale die Thüre öffnen, welche nach der Erfahrung von der abso—
luten Demokratie oder Ochlokratie nicht weit entfernt ist, aus welcher denn am
Ende des Kreislaufes ein Militärdespotismus (Imperialismus) oder eine
Restauration folgen kann.
Die constitutionelle Monarchie im w. S. veranlaßt eine Reihe Fragen,
betreffend die Elemente und Zusammensetzung der Volksvertretung (Land—
stände, Volksausschüsse, Ein- und Zweikammer-System), die active
und passive Wahlfähigkeit, direete oder indirecte Wahlen,
Partial- oder Integralerneuerung, die Art und den Umfang
der Theilnahme an der Gesetzgebung und Staatsverwaltung
bloß berathende oder entscheidende), das Recht der Einberufung
und Auflösung, die Initiative, das Verhältniß zum Volke Oeffent—⸗
lichkeit der Verhandlungen, Preßfreiheit, Vereinsrecht, Pe—
titionsrecht). Je nachdem diese Modalitäten und Bedingungen bestimmt
und combinirt sind, erhäͤlt die Verfassung an fich einen geringern oder höhern
Werth und den Charakter einer constitutionellen Monarchie ime. S.,
wenn nämlich die Volksvertretung wenigstens zum Theile durch Volkswahlen
gebildet wird und ihr entscheidende Theilnahme an der Staatsverwaltung und
Gesetzgebung eingeräumt ist. Allein ihre Wirksamkeit und Lebensfähigkeit in
einem bestimmten Staate beruht außer dem innern Werthe der Verfassung selbst
auf ihrer Angemessenheit für die concreten socialen, nationalen, physikalischen
Zustände und Verhältnisse.
Für die constitutionelle Monarchie ist das G eschäftsreglement der
Kammern von Wichtigkeit und daher an dieser Stelle einläßlich zu behandeln.
Der Imperialismus ist eine hypokritische Nachahmung der constitu—
tionellen Monarchie, wo die Form bloßer Schein, Militärdespotismus der
Kern ist; indessen hat auch diese Staatsform unter Umständen eine zeitweise
Berechtigung. Für denselben ist die absolute Centralität und die Bu—
reaukratie ein geeignetes Regierungsmittel, wie für den despotisme
6cla iré der reinen Monarchie; die Autonomie der Corporationen
und die spontane Thätigkeit der Einzelnen sind wesentliche Stützen
der wahrhaft constitutionellen Verfassung. Es wird daher passend sein diese
Materien in Verbindung mit der constitutionellen Monarchie einläßlich zu be⸗
handeln, obgleich die Theorie derselben auch auf andere Staatsformen theil—
weise Anwendung findet.
B. Die Republiken werden eingetheilt in Aristokratieen im w.
S. und Demokratieen. Die wahre Aristokratie, d. h. nach der Ety⸗
mologie die Herrschaft der Besten, Edelsten cor aquοεαον von dosWh,
Tugend, Tüchtigkeit, Tapferkeith), kann kaum anders als in einem Ideal ge⸗
funden werden, wo beliebig die günstigsten Verhältnisse in jeder Hinsicht vor—