22 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
ausgesetzt werden. Eine Annäherung zu derselben in der Wirklichkeit findet
nur statt unter günstigen äußern Verhältnissen, wenn durch Erziehung und
weise Institutionen bewirkt wird, daß das Gesetz und nicht die Menschen
herrschen, daß die zur Ausübung der Staatsgewalt Berufenen der Mehrzahl
nach vermöge ihrer persönlichen Verhältnisse und Bildung die Vorzüglichsten
ihres Volkes sind und das Gesammtwohl als Staatszweck gilt; wesentlich
wird hierzu beitragen eine Beimischung demokratischen Einflusses. Die Herr⸗
schaft der Besten kann nur die Herrschaft einer Minderzahl über die Mehr—
zahl, die Herrschaft verhältnißmäßig Weniger sein; wenn aber die Wenigen
oꝛꝛiyon lediglich durch zufällige oder äußerliche Vorzüge (Geburt, Reichthum)
privilegirt sind und die Gesammtheit in ihrem Sonderinteresse ausbeuten,
so ist dieses Oligarchie, eine der für die Gesammtheit, das Recht und Ge⸗
meinwohl verderblichsten und verhaßtesten Staatsformen; das Extrem derselben
findet statt, wenn der Sohn dem Vater von Rechtswegen succedirt und die
Nichtprivilegirten mit Uebermuth als rechtlos behandelt werden. Eine Species
der Oligarchie ist die Plutokratie, wo die Geldsäcke herrschen, wo der per⸗
sönliche Werth, die Bildung nichts gilt, sondern allein der Besitz von Reich—
thum nosococ), gleichviel wie derselbe erworben sei. Diese Art der Oligarchie
kann durch Ausartung sowohl der Geburtsaristokratie als der Demokratie ent⸗
stehen und ist nicht besser als die auf Geburtsadel beruhende Oligarchie. Die
Timokratie ist die Verfassung, wo sämmtliche Bürger zur directen oder in—
directen Theilnahme an der Staatsverwaltung berufen, höchstens die ganz
Vermögenlosen, welche keine Steuer zahlen, ausgeschlossen sind, die Gesammt—
heit aber nach gewissen Vermögensclassen und Steuer-Raten geschätzt und ein⸗
getheilt ist Tee, Schatzungen), so daß die politische Berechtigung parallel
mit den Steuerquoten steigt. Es leuchtet ein, daß die Timokratie eine Menge
oon Gradationen und Modalitäten zuläßt, je nach der Zahl und Abstufung der
Steuerclassen und ihrer Berechtigung, der periodischen Erneuerung oder Le—
benslänglichkeit der Aemter und den der Volksgemeinde vorbehaltnen Rechten.
Je nach diesen Verschiedenheiten und Combinationen kann die Timokratie den
Charakter einer Ariftokratie, einer Oligarchie oder der gemaͤßigten Demokratie
annehmen; sie ist häufig ein Element der constitutionellen Monarchie, wird
aber am zweckmäßigsten in der Lehre von der Aristokratie und Oligarchie be⸗
sprochen werden. Für Einheitsstaaten mit einem größern Gebietsumfange hat
die Timokratie eine bedenkliche Ungleichheit zur Folge, z. B. in Frankreich unter
Louis Philipp hatten manche Departements, wo die Grundstücke geringen Geld⸗
werth haben und mehr zerstückelt stnd, bedeutend weniger Electeurs und Elizihles
 im Verhältniß der Bevölkerung (Schnitzler, Statistique de la France
Tome III. p. 187.). Die Demokratie ist nach der Etymologie die Herrschaft
des Demos dldes Volkes in seiner Gesammtheit). Allein da sie zur Zeit des