7. Einleitung der Verfassungslehre. 23

Aristoteles bei den Hellenen factisch meist in Ochlokratie GHerrschaft des
Pobels, xdoα, d. h. Willkürherrschaft der Menge und der Besitzlosen mit
widerrechtlicher Bedrückung und Verfolgung der Vermöglichen, Gebildeten,
Selbstständigen ausgeartet war, so braucht Aristoteles den Namen der Demo—
kratie nur in diesem Sinne, indem er die durch Gesetze geregelte, einigermaa⸗
hßen durch aristokratische Institutionen gemäßigte Volksherrschaft als ιιννeto
Verfafssung par excellence) bezeichnet, und diese Staatsform für dazu be—
fähigte Völker als die relativ-beste betrachtet, wobei er voraussetzt, daß die
niedern und mechanischen Verrichtungen des Ackerbaues, der Handwerke und
die häuslichen Dienste von Sclaven verrichtet werden. Die Willkürherrschaft
des Demos kann sich unter Umständen einige Zeit dadurch erhalten, daß die
Massen, welche sonst mit gänzlicher Auflösung des Staates und der Rechts⸗
ordnung in Anarchie zerfallen würden, durch Demagogen Wolksschmeichler,
Leithämmel), welche aus Ehrgeiz, Habsucht, Rache die Gewalt in die Hände
des Pöbels bringen, damit derselbe als Werkzeug für ihre persönlichen Zwecke
diene, denselben durch geistige Ueberlegenheit einigermaaßen zusammenhalten
und führen.
Es ist allgemein anerkannt, daß die reine Demokratie für unsere
Zustände und Culturstufe eine Unmöglichkeit ist und höchstens noch stattfindet
in ganz kleinen Gemeinden, welche keine Selbstständigkeit besitzen oder in Län⸗
dern von geringem Gebietsumfange und einfachen Sitten, doch nicht ohne Bei⸗
mischung eines aristokratischen Elementes, wo keine großen Reichthümer vor⸗
handen, die Einwohner mit Viehzucht und Ackerbau beschäftigt sind, auf dem
Lande zerstreut leben und keine Neigung haben häufig an politischen Versamm—
lungen Theil zu nehmen. Wir werden daher diese Staatsform nicht einläßlich
besprechen und nur erwähnen, daß die repräsentative Demokratie leicht nach
einer gleitenden Scala in diese reine Demokratie Ochlokratie) ausschlägt.
Dagegen ist die repräsentative Demokratie einer sorgfältigen Er—
örterung um so eher bedürftig, als dieselbe in den Verein. Staaten von Nord⸗
amerika und in der Schweiz ins Leben getreten ist und in monarchischen Staa⸗
ten vielfach das Streben sich kund gibt, diese Staatsform als dem Ideal
entsprechend und der Freiheit und Rechtsgleichheit angemessen, durch Umsturz
an die Stelle der bestehenden Verfafsung zu setzen. Die repräsentative Demo—
kratie war Aristoteles und den Alten unbekannt; die Spuren, welche man in
einzelnen Einrichtungen der hellenischen Städteverfassungen oder in den Schrif⸗
ten ihrer Staatsphilosophen findet, sind bloße Verquickung der städtischen Ari—
stokratieen und Demokratieen mit Beimischungen des andern Elementes. Der
Begriff unserer repraͤsentativen Demokratie setzt Staaten von einem Gebiets—
umfange voraus, welcher die reine (absolute) Demokratie, die unmittelbare
Theilnahme Aller an der Staatsverwaltung, die Versammlung der Gesammt—