24 Die formale Politik oder Verfaffungslehre.

heit der Staatsbürger Landesgemeinde, Conseil général) unmöglich macht.
Sie hat sich herausgebildet, wenn die früher herrschende Gemeinde ihrer Privi⸗
legien entsetzt und den ehemaligen Unterthanen die Rechtsgleichheit und Theil⸗
nahme an politischen Rechten zugestanden oder erobert wurde, oder wenn ehe⸗
malige Provinzen oder Colonieen von bedeutendem Umfange sich von der
Herrschaft des Mutterstaates lossagten und sich demokratisch organisirten, weil
rine Aristokratie nicht vorhanden war. Die repräsentativen Institutionen der
constitutionellen Monarchie, die ebenfalls den Alten unbekannt war, welche
wenigstens in England schon vor der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten
Staaten seit Jahrhunderten bestanden und von daher den Anstedlern bekannt
varen, dienten ihnen als Vorbild. Vor einigen Decennien glaubte die
Doctrin, es sei leicht diese repräsentative Demokratie überall zu organisiren
und das Mittel gefunden, durch diese und eine Bundesverfassung die Freiheit
und Gleichheit auch in den größten Reichen zu verwirklichen. Es wird daher
unsere Aufgabe sein die Vortheile und Nachtheile dieser Staatsform zu beleuch⸗
len, die Bedingungen ihrer Möglichkeit und die Gefahr der Umwandlung in
ceine Demokratie und Ochlokratie aus dem Leben nachzuweisen.

Anmerkung. Mohl, Encyklopädie 88 12. 14. stellt den Rechtsstaat der Neuen
Zeit den übrigen Staatsformen — Theokratie, Patriarchalstaat, antiker Staat, Lehenstaat,
Patrimonialstaat, Despotie — entgegen; er gründet seinen „Rechtsstaat“, welchen er auch
sonst häufig erwähnt, auf eine verständige Auffassung des Staats als einer An—
dalt für die zeitlichen Interessen des irdischen Lebens und auf den Satz, daß
der Staatszweck die Summe der individnellen Zwecke sei, während die Theokra—
tie den Staat auf das Jenseits beziehe und der antike Stagat die Individualität absor⸗
birt, der Einzelne dort im Staate aufgehe und die andern Staaten sich auf das eigene Recht
und das Sonderinteresse des Herrschers gründen, die Unterthanen ihm gegenüber rechtlos
iind oder nur precario modo auf seinem Grundeigenthum geduldet werden. Zwar gefaͤllt ihm
selbst diese Benennung nicht recht, weil der Lehenstaat und der Patrimonialstaat auch auf die
Bezeichnung als Nechtsstaat Anspruch machen, anderseits, weil die Realisirung des Rechtes
keineswegs den ganzen Staatszweck ausmache, da der Buürger auf unserer Culturstufe vom
Staate auch die Sorge für Wohlfahrt und Bildung fordere. Und wirklich dehnt Mohl den
Begriff des Staatszweckes in einer Weise aus, daß er füglich den Staat, in welchem das Self—
zovernment sehr zurückgedrängt wird, Polize ist aat nennen könnte. Seine Eintheilung ist
iemlich übereinstimmend mit der oben erwähnten in ouvernemenis nationaux unt snaciaux.
Siehe J. Bd. Metaph. 5 7.
Man koͤnnte die Staaten der Neuzeit eintheilen in solche, wo alle Staats gewalt centrali⸗
irt ist, die Autonomie der Provinzen und Gemeinden vernichtet, die Spontaneität des indivi—
zuellen Wirkens durch staatliche Bevormundung auf ein Minimum beschränkt ist, mit einem
Worte, wo Centralität und Büreaukratie herrschen, und in solche, welche dem Se Ifzovernm
 ent großen Spielraum lassen und wo der Grundsatz herrscht, daß die Centralgewalt
und die staatliche Thätigkeit nur dann einzuwirken berufen ist, wenn die nothwendigen Zwecke
aicht durch die Einzelnen oder durch die Local- und Corporationsverwaltungen erreicht werden
önnen, oder soweit es die Stellung des Gesammtstaates dem Auslande gegenüber erfordert.
Aber wir werden Gelegenheit finden, diefen wichtigen Punkt zu erörtern, indem wir diejenige
Classification befolaen, welche die gewöhnlichste und für die Uebersicht z2weckmäßig ist. Vor—