7. Einleitung der Verfassungslehre. 25

läusig verweisen wir auf Raud ot's zwei Werke La dédadence de la France und Grandeur
possible d. l. Fr., auf Gneist's Engl. Verfafsungs- und Verwaltungsrecht, und auf Du—
pont-White, L'Individu et l'état und Do la Centralisation.
Die Geschichte und theilweise auch die Gegenwart weisen gesellschaftliche Zustände auf,
welche allerdings nicht ohne die Anfänge einer staatlichen Organisation sind, aber wo es zwei⸗
felhaft ist, ob sie als Conföderation oder einfache Staaten, als freie Gemeinden oder als Für—
stenthümer zu betrachten sind, wie z. B. die Stämme und Genossenschaften der alten Germa—
nen. S. Sachse, Historische Grundlagen des D. Staats- und Rechtslebens.

II. Zusammengesetzte Staaten.
A. Ein herrschender Staat mit Pertinenzen. Empire.
Das großartigste Beispiel in der Geschichte gibt uns Rom die Stadt, Urhs)
mit seinen Provinzen und das längere Zeit mit Rom rivalisirende Karthag o,
dann Athen mit seinem Gebiete Attika) und seinen Besitzungen, im Mittel⸗
alter Venedig. Jetzt übertrifft Großbritannien mit seinen Dependen—
zen, Gibraltar, Malta, den Sieben Inseln und den Colonieen und Besitzun⸗
gen in Amerika und Ostindien, Australien, dem Cap, St. Mauritius, Alles
was je früher bestanden. Auch Frankreich hat solche Besitzungen in mehreren
Welttheilen, und allbekannt ist, wie Napoleon durch Eroberungen ein ephe—
meres Reich dieser Art gestiftet hatte, wozu er den Rheinbund, die Schweiz
und die seinen Brüdern und seinem Adoptiv-Sohne zur Verwaltung übergebe—
nen Königreiche rechnete. Kleinere Staaten dieser Art hatten im Mittelalter
mehrere italienische Städte (Florenz, Mailand, Genua) gestiftet, und bis 1798
besaßen die XIII. Cantone der Schweiz theils einzeln, theils vereint solche Ge—
biete und Unterthanenlande. Man hat zwar solche Staatengebilde den ein⸗
fachen Staaten gleichgestellt, indem man die herrschenden Städte als die soge—
nannten moralischen Personen mit den Einzelherrschern verglich. Diese Gleich—
stellung hat einige Berechtigung, wenn man mit Haller die Fürstenthümer
als Patrimonialstaaten auffaßt; allein selbst von diesem Standpunkte ist die
Gleichstellung nicht richtig, da die herrschende Gemeinde schon an und für sich
ein Staat ist und bleibt, auch wenn er seine Dependenzen verliert, und weil
das Subjectionsverhältniß drückender ist, wenn nicht bloß ein Fürst oder eine
Dynastie den Staat für die Bestreitung ihrer Bedürfnisse in Anspruch nehmen,
sondern eine ganze Bürgerschaft, Stadtgemeinde oder Landschaft die abhangi⸗—
gen Landschaften oder Provinzen ausbeuten. Uebrigens ist diese Herrschaft
verschiedener Abstufungen und Schattirungen fähig, von einer milden Suzeräaͤ—
nität bis zu der unerträglichsten Bedrückung.
B. Conföderationen, d. h. Vereinigung einer Mehrzahl von Staa—
ten zu einer Gesammtheit, welche als permanentes Ganzes gedacht wird und
als solches gewisse Grundgesetze anerkennt. Sie sind zu unterscheiden von blo⸗
ßen Allianzen Bündnissen), welche entweder für bestimmte vorübergehende