26 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

Zwecke oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, wobei jeder der Verbün—
deten seine volle Souveränität ungeschmälert behält und, ausdrücklich oder
ttillschweigend, seine Convenienz und seine Interessen reservirt, ohne sich dem
Entscheide oder der Oberhoheit der Verbündeten zu unterwerfen. Eine Con⸗
föderation kann sein:
1) ein Staatenbund, wie jetzt Deutschland und früher die Schweiz;
oder:
2) ein Bundesstaat, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika
und die Schweiz seit 1848.
Im Alterthum finden wir im Achäischen Bunde den Versuch einer Con—
föderation, welche aber nur eine ephemere Existenz und eine unvollkommene
Organisation hatte. Die Verbindungen der germanischen Stämme und der
Kelten sind zu wenig bekannt, jedenfalls aber so unvollkommen, locker und
wandelbar, daß sie für praktische Zwecke nicht berücksichtigt werden können.
Es bedarf einer genauen Erörterung, um die unterscheidenden Merkmale
und die wesentlichen Eigenschaften dieser beiden Arten von Conföderationen
anzugeben. Abstract genommen mag der Bundesstaat die vorzüglichere Art von
Conföderation sein; eben weil hier das Ganze als solches auch ein Staat ist;
aber er hat die Anlage sich in einen Einheitsstaat zu verwandeln und in dem
System der Centralität und Bureaukratie aufzugehen oder sich in feindselige
Gegensätze aufzulösen; und nicht überall wo eine Conföderation wünschbar,
ist durch die Verhältniffe die Möglichkeit eines Bundesstaates gegeben, in wel⸗
chem Falle es ebenso verkehrt als unpatriotisch ist, die zwar abstract minder
vollkommene Form und die reellen Vortheile derselben aufzugeben, auf die Ge⸗
fahr den Bund ganz aufzulösen und die Selbstständigkeit oder Integrität des
Ganzen aufzuopfern, oder die Beute eines mächtigen Bundesgliedes zu werden,
in einem Einheitsstaate aufzugehen und die Autonomie zu opfern.
C. Die Personal-Union, wo der gleiche Fürst Regent von mehreren
Staaten ist, von welchen jeder selbststääͤndig und mit den andern zufällig durch
die Identität des Fürsten verknüpft ist. Wenn diese Union wirklich dem Be⸗
griffe ganz entspricht, so daß jeder Staat seine Souveränität, seine Gesetzge⸗
oung und selbstständige Verwaltung, seine besondere Militärmacht und Finan—
zen behält, so ist ein zusammengesetzter Staat gar nicht vorhanden,
sondern die Union hat nur etwa die Wirkung einer intimen und dauerhaften
Allianz. In der Wirklichkeit aber wird meist ein Subjectionsverhältniß, ein
dominirender Staat mit Pertinenzen (Litt. A.) sich aus der Personal⸗-Union
entwickeln. Der Kampf zwischen dem Festhalten der Souveränität und dem
Streben nach Real-Union oder Subjection ist eine Quelle von Con—
slicten, welche leicht einen für alle Theile gefährlichen Charakter annehmen,
wie die Geschichte der Gegenwart zeigt.