7. Einleitung der Verfassungslehre.

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z5. Die materielle Aufgabe der Verfassungslehre.
Allervorderst ist zu beachten, daß unsere Aufgabe nicht das allgemeine
Staatsrecht, sondern Politik ist, und wir daher die Verfassungspo—
litik zu behandeln haben, wobei auf Rechtsfragen nur soweit Rücksicht zu
nehmen ist, als die Beziehungen zwischen beiden dieses nothwendig machen
(S. J. Bd. Einleit. S. 12.). Die Politik, speciell die Verfassungspolitik, muß
die Staatssittenlehre (Ebend. S. 10. Note), also auch die Beziehungen
zwischen dem Zwecke des Staates (Staatsmetaph. 80 8211.) und den ver—
schiedenen Staatsformen, zwischen diesen und den socialen Verhältnissen, und
die Lehre von der Unterord nung der verschiedenen Zwecke, von den Mit—
teln zu Erreichung des höchsten, und der untergeordneten Zwecke, von der Ent—
wickelung der staatlichen Einrichtungen im Sinne des Fortschrittes (1. Bd—.
Einleit. S. 8. 11.), von der Erhaltung der Existenz und Selbststän—
digkeit des Staates gegen Gewalt von Außen, so wie gegen destructive
Tendenzen im Innern (a. a. O. S. 9.), soweit die Verfafssung als Mittel
dazu dient oder bedroht ist, zur Aufgabe machen. Zur Verfassungspolitik gehört
also wesentlich auch die Makrobiotik der verschiedenen Staatsformen,
welche aber mit der Verfassungslehre organisch zu verbinden ist (a. a. O. S. 20.)
und die Lehre von den Ursachen des Verfalls der Verfassungen und der Staats—
umwälzungen. Diese Theorie der Revolutionen, welche als Gegensatz
der Makrobiotik ein theoretisches Interesse hat, ist zugleich für die praktische
Politik von größter Wichtigkeit. Denn, wie Aristoteles wiederholt bemerkt, die
Erkenntniß der Ursachen des Verfalls führt zur Einsicht der nothwendigen
Maßregeln, welche diesem Verfalle entgegenwirken, und diese Theorie in
ihren beiden Richtungen lehrt zugleich, wie eine gewünschte Veränderung der
bestehenden Verfafsung eingeleitet oder vorbereitet werden kann. Aristot. Polit.
Lib. V. c. 7T. c. 9. et passim.
Aristoteles (Polit. L. IV. c. 1.) stellt der Verfafsungspolitik eine vier⸗
fache Aufgabe. Sie soll 1) die an sich beste, vortrefflichste Verfas—
sung angeben, doch nicht ein in der Wirklichkeit unausführbares Ideal.
Dieser gedenkbare Musterstaat setzt voraus, daß keine aͤußern Hindernisse
entgegenstehen und alle wünschbaren Verhältnisse gegeben sind. Einen solchen
Musterstaat construirt er im VII. und VIII. Buch. Ob dieser Theil der Aristo⸗
telischen Politik vollständig sei (wie Barthelemy St. Hilaire annimmt) oder
unvollendet blieb und bloß als Fragment zu betrachten ist, wie Hildenbrand
behauptet (um so wahrscheinlicher, da unwidersprochen die Politik von Aristo⸗
teles in der letzten Zeit vor seinem Tode bearbeitet wurde), und welches die
richtige Reihenfolge der Bücher sei, mag hier unerörtert bleiben. Sein Mu—
sterstaat ist zwar, wie er selbst bemerkt, nur gedenkbar unter den günstigsten