7. Einleitung der Verfassungslehre. 29
die meisten Staaten erreichbaren Verfassung war. Die groößere Verschiedenheit
der socialen und politischen Zustände und Verhältnisse der modernen Staaten
macht die Lösung auch dieser Aufgabe zur Unmöglichkeit. Die Begeisterung
Vieler für die nordamerikanische Demokratie oder für die parlamentarische Re⸗
gierung und Selfgovernment in England dürfte jetzt ziemlich abgekühlt sein, da
die Einsicht unter den Gebildeten und Unbefangenen immer klarer wird, einer—
seits, daß diese Verfassungen durch vielfache Verhältnisse bedingt sind, die man
nicht verpflanzen kann Tocqueville, Bülau, Gneist), und anderseits, daß die
reellen Vortheile, um welche man die Vereinigten Staaten und England be—
neidet, großentheils nicht den Verfassungen, sondern der geographischen Lage,
dem Reichthum an Mineralien, dem Ueberflusse an fruchtbarem Boden zuzu⸗
schreiben sind (Roscher, Colonialpolitik. Lavergne, Kconomie rurale de
l Angleterre), und da die Uebelstaͤnde der politischen Institutionen und der
Gesetzgebung jener Staaten immer greller hervortreten.
Wir werden uns daher einfach mit den bestehenden Staatsformen
nach ihren Besonderheiten beschäftigen.
Aber statt solcher idealistischen Nebelbilder und tendenziöser Vorbilder
halten wir für angemessen den Specialitäten der Verfafsungspolitik einen
Allgemeinen Theil (Pars generalis) vorauszuschicken. Dieser Allge⸗
meine Theil hat die Grundbegriffe und abstracten Sätze, welche in der
Staatsmetaphysik und in dieser Einleitung aufgestellt sind, für das Leben
weiter auszuführen, und die praktischen Regeln, welche nicht bloß für eine
Staatsform, sondern für die meisten Geltung haben, anzugeben. Der Stoff
ist so reichhaltig, daß der Verfasser nicht die Zuversicht hat denselben zu erschö⸗
pfen; er bescheidet sich daher, nach seinem Tact und dem Maaß seiner Kräfte
eine Blumenlese darzubieten. Viele wichtige Punkte können je nach der Auf—
fassung und Zweckmäßigkeit in den Allgemeinen Theil der Verfassungslehre
aufgenommen oder bei denjenigen Staatsformen erörtert werden, für welche
sie hauptsächlich von Bedeutung sind, oder bei welchen die Bedeutung am besten
klar gemacht werden kann. Ebenso verhält es sich mit der Literatur; jeden—
falls macht der Verfasser nicht Anspruch auf bibliographische Vollständigkeit,
sondern bescheidet sich soviel Literatur anzuführen, als er damit näher vertraut
ist oder dem Zwecke angemessen findet; er bindet sich dabei an keine chronolo—
gische Ordnung oder andere formelle Methode, sondern wird die Literatur ledig—
lich nach dem Gehalte, dem relativen Werthe oder den innern Beziehungen
anordnen.