7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 43

Die seltsamsten und nebelhaftesten Systeme sind für ein gewisses Publikum
anziehender als Grundsätze, welche aus der prosaischen Wirklichkeit, in welcher
jeder zu Hause ist, abstrahirt sind. Häufig glaubt die unreife Jugend sich vor⸗
zugsweise berufen eine staatliche Ordnung vorzuzeichnen, wie sie noch nie da⸗
gewesen, indem sie ihre durch keine Erfahrungen und Beobachtungen gehemmte
Einbildungskraft für Inspiration der reinen Vernunft hält. Deswegen hört
aber das Bedürfniß nicht auf, für die wirkliche, d. h. praktische Politik sich auf
den Boden der gegebenen Verhältnisse zu stellen und Menschenkenntniß als
Grundlage zu benutzen. Dieselbe ist theils Kenntniß des Menschen
überhaupt, nicht eines abstracten Menschen ohne Fleisch und Blut, son—
dern des Durchschnittsmenschen (Phomme moyen), wie Quetelet sagen würde,
d. h. derjenigen Eigenschaften, welche allen Menschen gemein sind, theils
Kenntniß der Menschen, wie sie die Erfahrung nach Verschiedenheit des
Geschlechtes, des Alters, der Stände charakteristrt. Dieser letztere Punkt wird
noch so ziemlich berücksichtigt von Denjenigen, welche Politik nicht gar zu schü⸗
lerhaft oder zu metaphysisch oder extravagant behandeln. Auch die Urtheile,
welche über den Charakter oder Geist der einzelnen Stände, z. B. der Geist⸗
lichen (Priester — Pfaffen — Bonzen), der Advokaten, der Militärs, der
Handelsleute, der Bauern, Juden u. s. w. gefällt werden, sind immer nur
Durchschnittsurtheile und können nicht ohne weiteres von den einzelnen Gliedern
des Standes gelten; diese können durch ihre individuelle Anlage, Erziehung,
Erlebnisse über oder unter dem Niveau der Gesammtheit stehen. Aber die Po⸗
litik, die Gesetzgebung muß den Charakter der Gesammtheit berücksichtigen;
ferner das weibliche Geschlecht in seiner großen Mehrzahl ist weniger als das
männliche befähigt für das Studium der strengen Wissenschaften, für rationellen
Fortschritt, zeichnet sich dagegen aus durch Tiefe des Gemüthes, feines morali⸗
sches Gefühl, Sympathie, und oft durch instinctive Perspicacität und Divina—
tionsgabe, welche Einzelne mit einem Nimbus von Inspiration umgibt. Die
schönsten Eigenschaften aber welche das Weib in civilisirten Ländern schmücken,
sind ihm nicht in solcher Weise angeboren, daß sie nicht der häuslichen und reli⸗
giösen Zucht bedürften, und wenn es die Weiblichkeit verläugnet, so sinkt es oft
tiefer als verdorbene Männer und ist der schlimmsten Handlungen fähig. Seine
guten Eigenschaften und Anlagen machen das weibliche Geschlecht vorzüglich
empfänglich für religiöse Empfindungen und kirchliche Einflüsse. Es bedarf
wohl keiner weitern Beweisführung, daß diese Charakterzüge der einen Hälfte
der Bevölkerung von dem Politiker und Gesetzgeber in vielfachen Beziehungen
berücksichtigt werden müssen und in der Verfassungslehre für Republiken und
Fürstenthümer von entscheidender Bedeutung sind.
Die Eigenschaften, durch welche sich die verschiedenen Altersstufen unter—
scheiden, sind ebenfalls wichtig für die Verfassungspolitik. In einer demokra—