7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 49
erweisen oder ganz andere Früchte hervorbringen als der Gesetzgeber beab⸗
sichtigt.

Literatur:
Comte, Ch., Traité de législation. 8. Vol.
Courtet del'Sste, La science politique fondée sur la science de Phomme. 1838.
Quetelet, Sur l'homme et le déeveloppement de ses facultés. 2. Vol. 1836.
K. Gust. Carus, Vorlesungen über Psychologie. 1831.
Maaß, Theorie der Leidenschaften.
Charles Bonnet, Essai de psychologis. — Essai analytique des facultés de l'ame.
Condillac, Traité des sensations.
Nicht dogmatisch, aber reich an Stoff und gelegentlichen Bemerkungen sind die Esssis de
Montaigne, — die Reflexions morales de Rochefoucauld; — die dramatischen Werke
von Shakespeare und Moliere. — Denkschriften von Menschenkennern geschrieben, z. B.
von Commines, Sully, de Retz, Dangeau, St. Simon, unter den Neuern von Bou—
rienne und Stanislas Girardin.
Psychologie u. Criminalrecht v. H. Dankwardt. 1863. 72 Seiten nebst einem Anhang; ober⸗
flächlich: das wahre ist nicht neu; manches Hypothese, einiges absurd.

87. Von den Staatsbürgern oder Anterthanen.
Da der Staat eine Anzahl Bürger als Glieder der Gesammtheit begreift
und die Verfassung der Organismus der Staatsbürger ist, so muß vor Allem
für die Staatswissenschaft und Verfassungslehre der Begriff des Staatsbürgers
festgestellt werden. (Aristot. Polit. III. 1.) Die Sprache der modernen Staats-⸗
wissenschaft bezeichnet die Staatsangehörigen bald als Staatsbürger, bald
als Unterthaänen. Zach. D. Staats- u. Bundesrecht, wo diese bei⸗
den Ausdrücke bald als synonym, bald mit verschiedenen Bedeutungen gebraucht
werden. Rotteck (Allgem. Staatslehre 9 36.) unterscheidet die Sta ats an—⸗
gehörigen, welche bloße Staatsgenossen des Staates sind und vollberech—
tigte, active Staatsbürger. Man muß annehmen, daß er den Begriff
von Unterthanen mit gehässtger Bedeutung auf diejenigen Staaten beziehi,
welche die Souveränität des Volkes, den Grundvertrag nicht anerkennen, und
daher von ihm als unrechtmäßig dargestellt werden (a. a. O. 8 23. S. 86.
27. S. 104. 8 35. 868. S. 199.). Bündig und offen drückt sich Schmitt⸗
henner (Grundlinien des idealen Staates, 9 113.) folgendermaaßen aus:
„Die einzelne Person im Staate heißt, in sofern als sie in die Gemeinschaft
des öffentlichen Lebens aufgenommen ist, Staatsbürger, und insofern
als sie der Staatsgewalt unterworfen ist, Unterthan, so daß also ein und
dieselbe Person in verschiedenen Beziehungen beides ist, und die Qualification
als Unterthan in diesem Sinne nicht im Geringsten etwas kränkendes hat.
Damit stimmt überein Rousseau, Contr. soc. L. J. Chap. 7. Locke, Du
gouvern. civil. Chap. 7. Aber nach dem Umsturze der alten Monarchie in
Frankreich wurde den Anbetern der Volkssouveränität der Ausdruck su jets in
hohem Grade verhaßt, als wenn der Gebrauch dieses Wortes mit Nothwen⸗
Escher, Handb. d. prakt. Politik. II.