50 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

digkeit die Anerkennung des alten Staatsrechtes, der Willkürherrschaft, des
unbeschränkten Königthums und eine Erniedrigung der Bürger zu Hörigen
oder Dienstmannen in sich schlösse. Auch ist nicht zu läugnen, daß die häufige
Anwendung dieses Ausdruckes im Curialstyl der alten Monarchie wirklich den
Sinn hatte, daß die Staatsgewalt von den Königen als Eigenthum besessen
werde, daß das Land selbst ihr Eigenthum sei, und daß die Einwohner die Un⸗
terthanen nicht etwa des Gesetzes oder der abstracten Staatsgewalt, sondern
oermöge persönlichen Nexus die Unterthanen des Koönigs seien, was nach dem
gesteigerten Selbstgefühl der Bürger (citoyens) nicht mehr erträglich war. So
spricht Montesquieun nur von sujets in der Monarchie, indem er die Liebe
cühmt, welche die sujets d'un prince für denselben im Herzen tragen (Espr. d.
LL. XII. 23.). Den Begriff der Unterthanen nach dem idealen Staatsrecht
hat er an einer Stelle, wo dieses nahe gelegen hätte, nicht entwickelt XI. Chap.
3 u. 4.). Die zahlreichen Actenstücke, welche Egger seinen Denkwürdigkeiten
der französ. Revolution beigelegt hat, zeigen, daß der Ausdruck, welcher im
Curialstyl als obligat betrachtet und nicht bloß in königlichen Edicten und Or⸗
donnanzen oder den öffentlichen Reden des Kanzlers, sondern von den Parla⸗
menten in den kühnsten Rémontrances und Arrétés gebraucht und mit der
Berufung auf alte Freiheiten und Gesetzesherrschaft oder auf Grundsätze des
Rechtsstaates verbunden wurde, in Beziehung stand zu den Begriffen des Feu⸗
dalnexus oder der Patrimonialmonarchie, eine Unterwürfigkeit nicht unter das
—A
Hörigkeit oder Dienstverhältniß ausdrückte. Daher ist sich nicht zu verwundern,
wenn während der Restauration und während des Juli-Königthums der in
ministeriellen Reden etwa entschlüpfte oder in diplomatische Urkunden aufge—
nommene Ausdruck sujet als contrerevolutionär nicht bloß von den Feinden
des Königthums oder der Dynastie angefeindet wurde, sondern auch den ge—
mäßigten Liberalen anstößig war, welche an den Principien von 1780 festhiel⸗
ten und nicht ganz ohne Grund die Tendenz fürchteten, das alte Staatsrecht
und das Königthum von Gottes Gnaden wiederherzustellen, und darin eine
Erniedrigung freier Staatsbürger zu finden glaubten. Diese Susceptibilität
regte sich schon früher, als der Erste Consul die ihm von dem Glücke und der
Laune Pauls J. dargebotene Gelegenheit, mit Rußland in gutes Einverneh⸗
men zu kommen, gewandt benutzte und einen Friedensvertrag abschloß, der
nach der Consular-Verfassung dem Senat zur Ratification vorgelegt werden
mußte, und in welchem der Ausdruck sujels aufgenommen war, da der russtsche
Selbstherrscher und seine Diplomaten schwerlich von citoyens hätten wissen
wollen. Es bedurfte nun eines schlauen Intriguenspiels um diese Ratification
mit einer Mehrheit von 77 gegen 14 Stimmen durchzusetzen. Es ist unterhal⸗
tend, aber sehr bezeichnend für die Gestnnung, welche Bonaparte schon als