7. Allgemeiner Theil der Verfafsungslehre. 51

Erster Consul hinsichtlich der constitutionellen Formen einer parlamentarischen
Regierung hatte, wie er, während jener Intrigue in einem confidentiellen Ge⸗—
spräche sich über die Oppositionsmänner äußerte (Stanisl. Girardin,
Tome III. p. 230 84q: »je rencontre ces chiens là partout — ce sont toujours
 ces chiens qui assiegent votre tribune eto. cj. Bald nachher fand die
Elimination derselben aus dem Tribunate statt, durch die servile Intervention
des Senat-Conservateur. Unter demselben befanden sich theils entschieden
rechtliche, aber gesinnungstreue Männer, theils solche, welche dem Ersten
Consul als Bewunderer, Protegirte oder Freunde des Staatsmetaphysikers
Sieyes verhaßt waren, theils wirklich ausgezeichnete und charakterfeste Staats—
gelehrte.und Staatsmänner Barthelemy, Benj. Constant, Daunou, Ganilh.
Segur), mit welchen im Senate Maänuer stimmten wie Garat, Lanjuinais,
Cabanis, Tracy, Lambrechts. Stan. Girardin a. a. O. S. 281 ff.
Von den deutschen Publicisten der neuern Schule werden die der Staats⸗
gewalt Unterworfenen (Unterthanen im w. S.) eingetheilt in Fremde,
welche sich vorübergehend im Staatsgebiete aufhalten (Subditi temporarii),
an welche sich die Forensen anschließen, d. h. solche, welche, ohne Staats⸗
angehörige zu sein, Immobilien im Staatsgebiete besitzen, hinsichtlich welcher
sie der Staatsgewalt (den Gesetzen) unterworfen sind, und in Sta atsang e⸗
hörige (Schutzgenossen des Staates). Diese sind entweder Einwohner
oder auswärtige Staatsangehörige, welche das Indigenat GHei—
mathrecht, Bürgerrecht) besitzen, ohne sich wirklich im Staate aufzuhalten. Nach
der Art der Berechtigung sind die Staatsangehörigen theils solche, welche bloß
das Indigenat das Recht sich fortwährend im Lande aufzuhalten) besitzen,
mit einigen daran geknüpften Rechten, theils Staatsbürger. Zach. D.
St. u. B.-R. J. B. 8 63. Rotteck a. a. O. 836. Schmitthenner 9 113.
Wir fügen dieser Classification noch folgendes bei aus dem schweizerischen
Rechtsleben, wo diese Verhältnisse vielleicht so scharf als irgendwo bestimmt
sind. Die Frem den sind entweder Niedergelafssene, d. h. solche, wel⸗
chen von der Staatsbehörde der Aufenthalt für eine bestimmte längere Zeit und
die Ausübung der bürgerlichen Rechte zugesichert ist, oder solche, welchen bloßer
Aufenthalt von der Polizeibehörde auf Wohlverhalten gestattet ist Aufent⸗
halterꝛ. Die Staatsbürger, d. h. alle Diejenigen, welche das Indige—
nat besitzen, sind Activbürger, wenn und insofern sie zur Ausübung nicht
bloß der sogenannten bürgerlichen, sondern auch der politischen Rechte
befugt sind.
Es ist aus der Entwickelung der modernen Constitutionen in Frankreich
und anderwärts seit etwa 70 Jahren bekannt, daß die Ausüubung des Activ⸗
bürgerrechts meist an gewisse Bedingungen geknüpft und auf verschiedene Weise
abgestuft ist, so daß nicht jedem Staatsangehörigen die wirkliche Ausübung,