7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 53

Rechtsgleichheit, Faähigkeit zu Stellen und Aemtern, individuelle Freiheit u. s. w.
zugesichert wird. Die Organisation der Collèges électoraux, welche die Mit⸗
glieder der Deputirtenkammer zu waͤhlen haben, wird dem Gesetze vorbehal⸗
ten; doch sollen ausgeschlossen sein Alle, welche nicht 300 Fr. directe Steuer
bezahlen und 30 Jahre alt sind (Art. 40.). Es frägt sich also: sind alle Fran⸗
zosen citoyens? und welche sind citoyens actifs? Die Charte constitutionelle
vom 14. August 1830 und das Gesetz vom 19. April 1831 behalten im We—
sentlichen das gleiche System bei, indem sie den Franzosen, welche 25 Jahre
alt sind, die Rechtsgleichheit, Fähigkeit zu Stellen und Aemtern u. s. w. zu⸗
sichern, aber die Theilnahme an den Deputirtenwahlen, dieses wesentliche
Merkmal eines Activbürgers nur Denjenigen gestatten, welche 25 Jahre alt
sind und 200 Fr. directe Steuer zahlen.

88. VPom Erbrechte des Indigenats, des Kürgerrechts und von dem Aufenthastsrechte
der Fremden.

Wir müssen die kosmopolitische Theorie verwerfen, welche Rotteck Lehrb.
d. Allgem. Staatslehre 8 36.) aufstellt: „Alle auf dem Gebiete des Staates
Gebornen und Wohnenden, sofern man sie ohne Verletzung des Rechts oder
der Humanität nicht einem andern bestimmten Staate zuweisen oder in die freie
Wüste senden kann, sind, wenn sie es sein wollen, Staatsangehörige, d. h.
vorerst Schutzgenossen des Staates. Sie können sodann auch das Staatsbür—
gerrecht fordern, sobald sie die naturgemäß dazu nöthigen Eigenschaften erschei⸗
nend besitzen und die mit Vernunft zu verlangenden Bürgschaften für die Er—
füllung der Bürgerpflichten darbieten. Der von der Vernunft dictirte Inhalt
des Staatsvertrags oder die natürliche Rechtspflicht der in naäͤherer Wechsel—
wirkung stehenden zu Schließung des Staatsvertrages ist die Begründung des
Satzes.“
Wir nehmen an, daß Rotteck das Geborensein im Lande und
das seitherige Wohnen im Lande vereint fordert und solche Anspruchsrechte
nicht jedem Hergelaufenen einräumt. Wir gehen darüber hinweg, daß die im
Wesen des Rechtes liegende Gegenseitigkeit verletzt scheint, wenn er die Staats—
angehörigkeit in das Belieben der Aspiranten stellt. Die Humanität (Charitas)
gebietet allerdings den im Lande Gebornen und Wohnenden den
Aufenthalt und den Rechtsschutz nicht zu verweigern, wenn man sie
ohne Inhumanität nicht wegsenden kann. Dieser Anspruch auf Duldung gibt
aber den Tolerirten noch keine weitern Rechtsansprüche. Das englische und
das franzoösische Jus publicum anerkennen allerdings das Indigenat jedes
Individuums, welches im Gebiete des Staates geboren ist, und dieser Grund⸗
satz verdient als ein ächt freisinniger, aus dem Vernunftrecht herfließender,