54 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

geachtet und anderwärts befolgt zu werden, mag die geschichtliche Genesis des⸗
selben sein, wie ste immer will. Doch ist dieses durch den Zufall der Geburt
begründete Indigenat nach franzoͤsischem Recht an eine Suspenstvbedingung
und an die Erfüllung gewisser Formalitäten geknüpft; es ist weder mit politi—
schen Rechten, noch mit besondern Ansprüchen auf öffentliche Unterstützung ver⸗
hbunden, obgleich es immerhin noch bedeutenden Werth hat und Demjenigen,
welcher als frangais anerkannt ist, gewisse Garantieen gewährt. Wenn wir so
weit den von Rotteck aufgestellten Satz billigen, so können wir dagegen nicht
zustimmen, daß Derijenige, welcher durch Zufall der Geburt und Rüucksichten
der Humanität Anspruch auf ein beschränktes Indigenat, auf Duldung hat,
zuch das Staatsbürgerrecht fordern könne, „obald er die naturge—
mäß dazu nöthigen Eigenschaften besitzt und die mit Vernunft zu verlangenden
Bürgschaften darbietet.“ Dieß ist in mehrern Beziehungen zu vag und den sub⸗
jectiven Ansichten unterworfen. Objectiv müßten die Bedingungen sich anders
gestalten, je nach der Verfassung. Wer soll bei einem Conflict der Ansichten
entscheiden? Es ist aber überhaupt unrichtig, daß das Staatsbürgerrecht
gefordert werden könne; es kommt hier nicht auf die sogenannten Postulate
eines Vernunftrechtes an, sondern auf die Verfassung und die Gesetze des be—
reffenden Staates. Gefordert werden kann nur die Achtung der Menschen⸗
rechte, der Persönlichkeit, nicht aber die Ausübung politischer Rechte. Die
Theorie Rotteck's ist um so unzulässiger, als er jene Berechtigung auch allen
Fremden zuspricht, „die man ausdrücklich oder durch geduldete Anstedlung zu
Unterthanen angenommen hat,“ a. a. O. S. 129. Dies letztere ist wieder vag
und erinnert an die Anmaaßungen, welche im Laufe der dreißiger Jahre (1833.
1834.) die Schaaren politischer Flüchtlinge aus aller Herren Ländern kundga—
ben, welchen die Schweiz gastfreundliches Asyl gewährt hatte, das ste zu völ—⸗
kerrechtswidrigen Angriffen auf die Nachbarstaaten mißbrauchten, wodurch die
Schweiz in eine mißliche Lage gebracht wurde. Die Flüchtlinge und ihre rabu—
listischen Anwälte (die Fein, Kombst, Mazzini, Gebrüder Snell, Helvetus,
Strohmeier) stellten den Satz auf, daß die Schweiz ohne weiteres verbunden
sei ihnen fortdauernden Aufenthalt nach Belieben zu gestatten, ihr völkerrechts—
widriges Treiben zu gestatten und ihnen mit Gefahr für ihre eigene Existenz
Schutz zu verleihen. Sie hatten die Unverschaͤmtheit, das Asylrecht der
Schweiz als ein Recht der Flüchtlinge und eine Schuldigkeit der Schweiz
auszulegen. Aber der gesunde Schweizerverstand wollte Herr im Hause blei—
ben und nach Gutbefinden Hospitalität ausüben. (S. Schweizerische Annalen
VI. u. VII. Bd. Zürich 1838. 1839.) Diese Befugniß ist die nothwendige
Consequenz eines Staatsgebietes Territorium), welches Rotteck selbst als die
Basis des Staates betrachtet a. a. O. 8S9. Vgl. Zach. D. St. u. B.-R. J. Bd.
S. 258. II. A. Alle Lehrer des Völkerrechtes und die allgemeine Staatspraxris