7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 55
anerkennen dieses Recht (Heffter, Europ. V.-R. F62. Wheaton, Elémens du
droit international. Tome I. Première Partie. Chap. II. Vattel Il. 8. 899 112
—114. Klüber, Droit des gens P. J. Tit. I. Chap. Il. &amp; 32.). Das Recht
der Fremden, welche sich auf dem Gebiete eines Staates aufhalten, zu fort⸗
dauerndem Aufenthalt, ist ein bloß precäres, welches der Staat jederzeit wider⸗
rufen kann, soweit nicht Staatsverträge abweichende Bestimmungen enthalten.
Schmitthenner d 114. S. 387. Schweizerische Bundesverfassung Art. 41. 57.
Auch der Aufenthalt in dem Staatsgebiete während einer mehr oder weniger
langen Periode mit dem animus domicilii kann an sich das Indigenat, um so
mehr das Bürgerrecht nicht begründen, wenn nicht ein positives Gesetz dieses
bestimmt. Schmitthenner a. a. O. S. 387. Zachariä d 68. II. S. 255 f.,
Dies gilt auch nach französischem Rechte C. civil Art. 13. Aristoteles sagt, daß
in den griechischen Republiken das Bürgerrecht nur durch Abstammung von
Bürgern erworben werde, daß in einigen gefordert werde, daß schon deren
Eltern und Großeltern Bürger waren und ein Nachlaß von dieser Strenge nur
da stattfinde, wo man wegen verminderter Bürgerzahl durch Kriege, Seuchen
u. dgl. die Nothwendigkeit einer Ergänzung empfinde III. 3. Für den Staat,
welchen er selbst nach Wunsch bildet (VII. u. VIII.), unterscheidet er Bürger,
Niedergelassene, Fremde und bäurische Unterthanen. Die Abschließung gegen
Fremde ist gerechtfertigt nicht bloß in dem Wesen der alten hellenischen 16NM
und im Geiste der bürgerlichen — oder, wenn man will, spießbürgerlichen —
Institutionen und Sitten des Mittelalters, sondern auch für die Staaten der
Gegenwart, wenn man dem Staate die hohe Aufgabe politischer, intellectueller
und sittlicher Bildung stellt, oder wenn man zugibt, daß die Verfassung und
Gesetzgebung den concreten Verhältnissen, den Sitten und Rechtsanschauungen
des Volkes, seiner Culturstufe entsprechen muß. Schmitthenner fordert von
dem Bürger (9114. S. 387. 8 115. S. 391.), daß der Geist des Volkes sein
Geist, das Interesse des Vaterlandes der tiefste Grund seiner Gesinnung und
seines Handelns, d. h. daß er von Patriotismus erfüllt sein müsse. In Eng—
land kann der König bloß eine unvollkommene Naturalisation ertheilen, welche
die Rechte eines Denizen verschafft. Selbst die vom Parlamente ertheilte Na—
turalisation gewährt noch nicht die Fähigkeit zu öffentlichen Aemtern. Die
Fähigkeit Parlamentsmitglied zu sein, erfordert einen außerordentlichen Parla⸗
mentsbeschluß, welcher mit besondern Förmlichkeiten gefaßt werden muß.
Jener indifferente Kosmopolitismus, welcher die Scheidewand zwischen
bloßen Schutzgenossen des Staates Tolerirten), Fremden und Staatsbürgern
niederreißen will, reimt sich übel mit der Nationalitätspolitik, welche die wirk⸗
lichen Angehörigen des gleichen Staates wegen Verschiedenheit der Sprache
und Abstammung einander entsremden will.