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Die formale Politik oder Verfassungslehre.

9. Rähere Bestimmungen über Erwerb, Verlust und Aufgebung des Indigenats und
Rürgerrechtes.

A. Das Auswanderungsrecht.
Es ist jetzt bloß als eine geschichtliche Merkwürdigkeit zu betrachten, daß
Napoleon den Grundsatz aufstellte und praktisch geltend machte, daß das durch
die Geburt begründete Indigenat gleichsam wie in der katholischen Kirche die
Priesterweihe dem Individuum einen caractère indélébile aufpräge, ihn für
die ganze Lebenszeit zum Hörigen des Staates mache, in dessen Gebiet er zu⸗
fällig geboren war, auch wenn er dasselbe schon längst verlassen und ander⸗
wärts das Indigenat oder Staatsbürgerrecht erworben hatte. Vermöge dieses
Grundsatzes prätendirte er die Jurisdiction sogar über Diejenigen, welche ihr
Geburtsland gegen eine neue Heimath vertauscht hatten, lange ehe dasselbe durch
gewaltsame Besitzergreifung dem franzoͤsischen Kaiserreiche einverleibt wurde,
und er behandelte sie als Hochverräther, wenn sie im Civil- oder Militärdienste
eines dem Eroberer feindlichen Fürsten standen. Dieses überbot die Grundsätze
—A qualificirte die Menschen als
Pertinenzen der eroberten Provinzen. Kaum hätten im Mittelalter die Herren
eine solche Macht über ihre Leibeigenen und sglehae adscriptos geübt. Zwar
hat auch das englische Recht die Idee der an das Indigenat geknüpften Ver—⸗
hindlichkeit lebenslänglicher Treue theoretisch festgehalten; aber (geschichtlich
aus dem Lehensverband und der Hörigkeit entwickelt) ist diese Maxime für die
Gegenwart praktisch eine Garantie geworden, daß das Indigenat durch den
Aufenthalt und selbst durch Militaͤrdienste im Auslande nicht verwirkt wird.
Das Recht der Auswanderung wird überhaupt in der Gegenwart kaum mehr
bestritten, insofern nicht unerfüllte Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Pri⸗
vatpersonen im Wege stehen. Zachariä, D. St. u. B.-R. Bd. J. §65. S.
236. 238. Denn etwas anderes ist es, wenn die Ausübung desselben soweit
beschränkt wird, daß der Buͤrger, welcher den Schutz des Staates und die
Wohlthaten der öffentlichen Anstalten genossen hat, sich nicht seinen Pflichten
als Wehrmann entziehen oder im Falle eines Krieges zum Feinde übergehen
darf; eine solche Handlungsweise wird mit Recht als Desertion, als Vertrags⸗
bruch und unter Umständen als Hochverrath betrachtet. Zach. 65. S. 236.
Erschwert wurde die Auswanderungsfreiheit durch die Nachsteuer hjus de—
tractionis, gabella emigrationis), welche von der Vermögensexportation erho⸗
ben wurde und wofür sich, ganz abgesehen von der geschichtlichen Entwickelung,
billige Gründe angeben lassen. Aber die meisten Staaten haben auch diese
Beschränkung entweder durch Gesetze oder durch Reciprocitäts-Verträge mit an⸗
dern Staaten aufgehoben. (ZFach. D. St. u. B.-R. Bd. J. 865. S. 236. 238