7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 57

u. Bd. III. S 207. S. 161. Wheéaton, Elemens du droit international.
Tome I. Partie Il. Chap. II. &amp; 4. p. 108.)
Rotteck Allgem. Staatslehre d 38.) vertheidigt die persönliche Freiheit
des Auswanderns mit Nachdruck (wenngleich aus Prämissen, die wir nicht
annehmen), anerkennt dagegen das Recht des Staates zum Bezug eines mäßi⸗
gen Abfahrtsgeldes.
Das droit d'aubaimne wurde in Frankreich durch ein Decret der Constituante
 abgeschafft, aber durch den Code Napoléon, welcher auch andere in—
ternationale Bestimmungen sehr illiberaler Art enthält (z. B. Art. 14.), wie—
der bestätigt, vorbehältlich der Reciprocität Art. 11. 726. 912. Aber durch ein
Gesetz vom 14. Juli 1819 wurde den fremden Erben eines in Frankreich ge⸗
storbenen Erblassers die Erbfähigkeit unbedingt, also ohne Nachsteuer zuge—
sichert; um so weniger kann von einer gahelis omigrationis die Rede sein.
Die schweizerische Bundesverfassung Art. 532. erklärt Freizügigkeit gegen die
auswärtigen Staaten mit Vorbehalt des Gegenrechtes.
Die Auswanderungsfreiheit, welche jetzt beinahe überall zugestanden wird,
folgt aus der Idee der Persönlichkeit; sie ist aber wohl zum Theil eine Folge
der Politik, welche in vielen Fällen Auswanderungen nicht ungern sah und
dient als ein argumentum ad hominem gegen die Klagen Derjenigen, wel⸗
chen die heimathlichen Institutionen nicht gefallen.

B. Verlust der Staatsangehbrigkeit.
„Die Erlöschung des Unterthanenverhältnisses der Staats⸗
angehörigkeit) erfolgt überall durch freiwillige Auswanderung.“ So
lehrt Zachariä Bd. J. F 68. S. 258. Schmitthenner 5114. S. 387. Dies
gilt nicht nach englischem Rechte, da der Unterthan nach demselben sich nicht
einseitig vom Staatsverbande lossagen kann. Auch das schweizerische Bundes⸗
recht hält diesen Grundsatz fest im Interesse der Auswandernden Bundesverf.
43.), wodurch bedauerliche Verlegenheiten im Falle der Rückkehr von Aus⸗
wanderern, Fragen über den Status der im Auslande gebornen Kinder, Resti⸗
tutionsproceduren und deren Weitläufigkeiten erspart werden. Auch wenn man
die Auswanderung für gewisse Classen erleichtern will, ist es zweckmäßig, daß
ihnen nicht die Hoffnung der Wiederkehr unbedingt verschlossen werde.
Jedenfalls ist der Begriff der Auswanderung und der Freiwilligkeit ge⸗
nauer zu bestimmen, da in concreto beides sehr zweifelhaft sein kann, was
namentlich häufig bei solchen vorkommt, welche als politische Flüchtlinge oder
als Deserteurs das Land verlassen, oder um fich der Conscription zu entziehen.
Da in den meisten Fällen nicht hinreichende Gründe vorliegen, um einem drit—
ten Staate, in dessen Gebiet sie vorübergehend sich aufgehalten haben, zuzu—
muthen, daß er ihnen das Indigenat ertheile, so würde durch unbedingte Ver—