58 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
hinderung der Rückkehr die unglückliche und gefährliche Classe der Heimat h—
losen vermehrt, was der Gesittung unserer Zeit und den Grundsätzen der
Polizei widerstreitet. Das französische bürgerliche Gesetzbuch enthält Art. 17.
Bestimmungen, nach welchen solche Uebelstände größtentheils wegfallen.
Die Strafe der Landesverweisung als Entzug des Indigenats, ge⸗
gen welche die Philosophie des Strafrechtes seit Beccaria sich ausgesprochen
Jatte, ist jetzt wohl überall aufgehoben. Zach. a. a. O. S. 258. Das fran—
zösische bannissement ist nicht Entzug des Indigenats, sondern eine trans—
portation par ordre du gouvernement hors du territoire du royaume auf
eine Zeit von höchstens 10 Jahren. Code pénal 32. Vgl. Schweiz. Bundesverfassung
 Art. 43. Das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht der Schweiz.
KFidgenossenschaft vom 4. Hornung 1858. bestimmt Art. 5: „Die Landesver⸗
wveisung besteht in dem Verbote, den eidgenössischen Boden zu betreten. Sie
zieht den Verlust des Landes- und Bürgerrechtes nicht nach sich. Gegenüber von
Schweizerbürgern darf die Strafe der Landesverweisung nie laänger als auf
10 Jahre ausgesprochen werden. Vgl. Strafgesetzb. f. den Canton Zürich 820.
Zürcher. Ges. betreffend das Gemeindewesen 8 100.
Nach den positiven Gesetzen vieler Staaten geht das Indigenat verloren
durch Erwerbung des Indigenats in einem andern Lande, durch Eintritt in
fremden Staatsdienst und durch Verheirathung einer Frauensperson mit einem
Ausländer. Zach. a. a. O. S. 258. Schmitthenner 5 114. S. 387. Code
eivil 17. 19. 21. Das erste ist sachgemäß, da der Bürger seiner ganzen Ge⸗
sinnung nach dem Staate angehören soll und daher durch Erwerbung des In⸗
digenats in mehreren Ländern in einen Conflict seiner Pflichten gerathen würde.
Man kann nicht zwei Herren dienen; es gibt aber Leute, welche gern auf
zwei Stühlen sitzen.) Man kann diese Verwirkung aus einem präsumirten Ver—
zichte herleiten oder als Strafe des Abfalls betrachten. Daß die schweizerische
Eidgenossenschaft diese Verwirkung nicht annimmt, erklärt sich auf doppelte
Weise. Die localen oder Gemeindebürgerrechte hatten eine vorwiegend ökono—
mische Seite, da ste den Genuß mancher Utilitäten bedingten, Anspruch auf
Unterstützung gaben; ste waren daher dem Besitze von Realitäten in verschie⸗
denen Gemeinden analog, besonders wenn sie im gleichen Canton besessen
wurden; aber auch in verschiedenen Cantonen konnte nach der sich allmahlich
entwickelnden Idee der Nationalität das Cantonsbürgerrecht Landrecht) erwor—
ben werden und wurde in manchen Fällen als „Ehrenbürgerrecht“ ertheilt, wie
in Monarchieen ein Adelsdiplom. In frühern Zeiten hatten die Burg⸗- und
dandrechte die Bedeutung eines Bündnisses, eines Schutzverhältnisses und
einer Verpflichtung zur Hülfeleistung. Es kommt daher in der Schweizerge⸗
schichte oft vor, daß bedrohte Herren, Städte, Abteien, besonders wenn sie
Besttzungen in verschiedenen Gegenden hatten, um Schutz und Hülfe zu erlan⸗