7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 59

gen, mehrere Burgrechte oder Landrechte erwarben mit gegenseitiger Verpflich⸗
tung zur Hülfeleistung, wobei denn ordentlicher Weise die ältern Verpflichtun⸗
gen vorbehalten wurden. Es wurde weiter nicht distinguirt, ob die Zulässigkeit
der Cumulation mehrerer Bürgerrechte auch auf den Erwerb auswärtiger In⸗
digenate anzuwenden sei; es sprechen auch hiefür die gleichen Gründe, welche
gegen die Verwirkung des Bürgerrechts durch Auswanderung angeführt wor—
den sind. Das Zürcherische Gesetz, betreffend das Gemeindewesen v. 20. Juni
1863. 88. 107. 108, erklärt selbst die ausdrückliche Verzichtleistung nicht für
genügend, sondern behält die förmliche Entlassung durch den Regierungsrath
nach eingeholtem Gutachten der Bezirks- und Gemeindebehörde vor, und ge⸗
stattet diese nur, wenn die Erwerbung eines auswärtigen Bürgerrechts für den
Verzichtleistenden und für die unter seiner Vormundschaft stehenden Kinder
nachgewiesen ist. Das französische bürgerliche Gesetzb. Art. 1821. macht es
Denjenigen, welche auf solche Weise la qualits de frangais verwirkt haben
und ihren Descendenten leicht die Restitution zu erlangen, doch nur unter ge⸗
wissen Bedingungen und mit gewissen Förmlichkeiten. Es liegt darin ein schö⸗
nes Gefühl der Sympathie für Alle, welche früher Franzosen gewesen sind
und deren Descendenten, und ein achtungswerthes Selbstgefühl, daß die fran⸗
zösische Nationalität eine Qualität von hohem Werthe sei. Auch wirkte noch
die Rücksicht mit, daß sowohl in früherer Zeit (la revocation de PEdit de
Nantes) als später (la terreur révolutionnaire) despotischer Druck und Ter—
rorismus viele Söhne des Vaterlandes nöthigte demselben ein schmerzliches
Lebewohl zu sagen. »Exiger d'un français de renoncer à ss patrie c'est lui
imposer le plus grand des sacrifices.« (Mémoires de Stanisl. Girardin
Tome IV. p. 252-268.) Vielleicht liegt bei diesen humanen Bestimmungen
des Code eivil noch eine feine Politik zum Grunde, welche aber nur den Satz
bestätigt, daß Moral und wahre Staatsklugheit einander nicht widerstreiten.
Die schweizerische Gesetzgebung gründet sich wohl zum Theil auf ähnliche Ge—
sinnung und wieder auf die Absicht, weitläufige Restitutionsproceduren zu ver⸗
meiden. Hiezu kommt noch die Tendenz, dem Schweizer möglich zu machen,
in der weiten Welt sein Glück in allen Carrieren zu versuchen, wobei man
überzeugt ist, daß der esprit de relour (Heimweh) ihn überall hin begleitet.
Früher, als die Schweiz sogenannte capitulirte Regimenter in fremden Dien—
sten hatte, verstand sich von selbst, daß der Eintritt in diese Regimenter nicht im
mindesten das heimathliche Bürgerrecht präjudizirte. Vol. Blumer, Das
Schweizer. Bds.⸗Staatsrecht: Bd. J. Cap. IV. 3.
Wenn das Indigenat von der Behörde eines dritten Staates ausdrücklich
durch föͤrmliche Naturalisation ertheilt ist, so waltet freilich kein Bedenken, wenn
das frühere Indigenat durch das positive Gesetz für verwirkt erklaͤrt wird. Aber
im Falle der Anstellung im Staatsdienste oder an einer öffentlichen Anstalt,