30 Die formale Politik oder Verfassungelehre.
aus welcher die Ertheilung des Indigenats praͤsumirt wird, koönnen, wenn der
Angestellte wieder entlassen wird, oder austritt, internationale Conflicte oder
Heimathlosigkeit entstehen, wenn der heimathliche Staat seinen ehemaligen
Angehörigen nicht wieder aufnehmen will.
Daß die Verheirathung einer Frauensperson mit einem Fremden das
frühere Indigenat derselben aufhebt, ist im Wesen der Ehe gegründet und
nothwendige Consequenz der Einheit der Familie: Matrimonium est viri et
mulieris conjunctio individuam vitae consuetudinem continens. Diese
Definition der römischen Juristen stammt ohne Zweifel aus dem ältern priester⸗
lichen Rechte; sie ist auch die Lehre Christi, wurde in die Gesetzbücher der
christlichen Staaten aufgenommen und von Napoleon im Code civil mit
Energie wieder geltend gemacht; indeß macht das französtsche Nationalgefühl
der Französin, welche einen Fremden heirathete, leicht, das französische In⸗
digenat zu reclamiren. Wo neben dem Staatsbürgerrechte Landrechte) beson⸗
dere Orts⸗ (Gemeinde-) Bürgerrechte bestehen, welche mit dem Genuß gewisser
Utilitäten, Anspruch auf Unterstützung u. s. w., verbunden sind, wird gewöhn⸗
lich von denjenigen Frauenspersonen, welche nicht der Gemeinde angehören,
eine gewisse Einzugsgebühr gefordert: doch kann die Nichtbezahlung, wenn
sonst die Ehe rite celebrirt wurde, nicht als impedimentum dirimens be—
trachtet werden.

J. Wiederherstellung des aufgegebenen oder verwirkten Indigenats.
Restitution.

Die Restitution ist entweder restitutio in integrum in der juristi—
schen Bedeutung, Restitution im engern Sinne oder eine Wiederver⸗
leihung. Die erstere wird überall stattfinden, wo die Grundsätze einer ver—⸗
nünftigen Rechtspflege gelten, z. B. wenn der Gesuchsteller als Minderjähriger
oder in Folge von Arglist oder vis major sein Indigenat verwirkt hat, wenn
also die Verwirkung nach formellem Rechte Gure stricto) vorliegt, aber nach
der Billigkeit (aequitas, equity) nicht als gültig angesehen werden kann. Die
Wiederverleihung ist ein Beneficium, welches von dem Gesetze oder von der
hierzu competenten Staatsbehörde nach ihrer Machtvollkommenheit oder in An⸗
wendung gesetzlicher Befugniß ertheilt wird. Hierher gehören die Bestim⸗
mungen des Code civil 18. 20. 21. Aber überall, wo einer Staatsbehörde
das Recht zusteht, das Indigenat einem Fremden zu ertheilen, wird sie um so
eher befugt sein, einem ehemaligen Staatsangehörigen das Indigenat wieder⸗
zuverleihen. Nicht zu verwechseln mit der Restitution ist der Fall, wo Zweifel
über das Factische obwaltet; dies ist nicht eine Principienfrage, sondern ein
Rechtsstreit. Sofern es sich aber dabei um das Indigenat handelt, wird der
Entscheid, wo eine sogenannte Administrativiustiz organisirt ist, am zweck—