7. Allgemeiner Theil der Verfafsungslehre. 61
mäßigsten dieser zugewiesen werden, weil dabei das öffentliche Interesse be—
theiligt ist.

D. Die Naturalisation.
In den meisten Staaten ist die höchste Staatsbehörde nach der Verfafsung
berechtigt, Fremden das Indigenat durch ausdrückliche Naturalisation, durch
Beschluß, Ordonnanz oder Patent (Einzugbrief) zu ertheilen, sei es gegen Ent—
richtung einer gewissen Gebühr, oder unentgeltlich als ehrende Anerkennung
der Verdienste, oder aus Humanität. Ueber die Naturalisation in England
stehe oben d 8. In Frankreich hatte die Constitution du 22. Frimaire am8
(13. December 1799) Art. 3. und der Code civil Art. 7. die Bedingungen
und Formalitäten der Erwerbung der Naturalisation bestimmt, wonach dieselbe
nicht als Gnadensache ertheilt, sondern ex leße erworben wurde. Eine Or—
donnanz vom 4. Juni 1814 ändert dieses insoweit, daß die Verleihung der
Fähigkeit zu hohen Staatsämtern (ne pourra sièger ni dans la chambre des
pairs ni dans celle des députés) dem Könige vorbehalten wird; die lettres
de naturalisation sind beiden Kammern zur Verification vorzulegen, die
bloße Niederlassung bewilligt der König, d. h. die Administrativbehörde.
(C. civil Art. 13.) Die schweizerische Bundesverfassung anerkennt das Recht
der Cantone (der competenten Cantonalbehörde), Ausländern das Bürgerrecht
zu ertheilen, aber nur wenn sie aus dem frühern Staatsverbande entlassen wer—
den (Art. 43.); letztere Bestimmung hat den Zweck, Conflicte mit den aus—
wärtigen Behörden zu vermeiden und nicht Individuen als Schweizer aufzu⸗
nehmen, welche unter veränderten Verhältnissen jede schweizerische Gesinnung
verläugnen, wovon man Erfahrungen gemacht hat. Solche von der Behörde
eines Cantons naturalisirte Ausländer können erst nach fünfjährigem Besitze
eines Cantonbürgerrechts in andern Cantonen die Niederlassung verlangen.
Art. 41. Nr. 1.) Ausnahmen finden statt, soweit nach bestehenden Staats—
vertraͤgen Ausländer den Schweizern gleichgestellt sind.

dIO. Die Orts- oder gemeindebürgerrechte.
Nach der schweizerischen Bundesverfassung ist jeder, welcher in einem Can—
ton das Cantonsbürgerrecht oder Landrecht besitzt, eo ipso Schweizerbürger.
Art. 42.) Dies ist eine Consequenz der Idee des Bundesstaates im Gegensatz
eines bloßen Staatenbundes, wie solcher vor der Bundesverfafsung bestand.
Wäre aber die schweizerische Einheit überwiegend und nicht den Cantonen in
Folge des ehemaligen Föderalismus eine beschränkte Souveränität anerkannt
Art. 3.), so müßte umgekehrt die Naturalisation in die Competenz der Bundes—
—D— Schweizerbürger ist be⸗
rechtigt, in allen Cantonen sein Bürgerrecht auszuüben.