32 Die formale Politik soder Verfassungélehre.
Neben dem Indigenate oder Bürgerrechte, welches für das ganze Gebiet
eines souveränen Staates gültig ist, bestehen in vielen Staaten (in der Schweiz
in den meisten Cantonen) noch Orts- oder Gemeindebürgerrechte. Die Ge⸗
schichte ihrer Entstehung und der Grund ihres Fortbestehens erklärt sich daraus,
daß viele Ortschaften, Stadtgemeinden, Herrschaften, welche ehemals die Auto⸗
nomie oder die Souveränität besaßen, erst in neuern Zeiten einem größern
Staatsgebiete einverleibt wurden, dabei aber für die Municipalverwaltung
mehr oder weniger Freiheit behielten, und aus dem Besitze von besondern Ge—
meindegütern — bestehen dieselben in Immobilien, Gefällen oder Kapital⸗
vermögen — die als das Eigenthum der Gemeinde und beziehungsweise der
Gemeindebürger betrachtet, in ihrem Interesse verwaltet und nöthigenfalls zu
ihrer Unterstützung verwendet werden. Die sehr erklärliche Folge davon ist,
daß Bürger auch des gleichen Staates, um so mehr Bürger anderer Staaten,
welche das Gemeindebürgerrecht nicht durch Geburt oder anders erworben
haben, sich aber in der Gemeinde niederlassen oder aufhalten, als bloße Ein—
wohner den Bürgern entgegengesetzt werden. Da aber auch solche Ein—
wohner ein wesentliches Interesse an guter Polizei haben und pecuniär zu man⸗
chhen Anstalten oder öffentlichen Ausgaben beitragen müssen, welche nicht aus
dem Gemeindegut bestritten werden, so liegt nach den liberalen Principien und
dem rationellen Staatsrechte die Berechtigung derselben vor, auch ihrerseits
einen Antheil an der Municipalverwaltung oder Einfluß auf dieselbe zu ver⸗
langen. Diesem Verlangen kann entsprochen werden entweder indem die Ver⸗
waltung und Municipaljurisdiction ausschließlich der gemeindebürgerlichen
Behörde reservirt, den Einwohnern aber, so weit sie mitbetheiligt sind, die
Kenntnißnahme, Controle und Einspruchsrecht oder Recurs an höhere Be⸗—
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teressen ein doppelter Organismus, eine Bürgergemeinde und eine Ein—
wohnergemeinde gebildet wird. Aus dieser Einrichtung entspringt dann
aber begreiflich die Tendenz der Einwohner, die vorhandenen öffentlichen Güter
ganz oder theilweise für die Einwohnergemeinde zu reclamiren, indem man von
dem Gesichtspunkte oder der Behauptung ausgeht, diese Güter seien zwar mit
der Localität verbunden, aber für öffentliche Zwecke im Interesse aller Ein—⸗
wohner und des Staates bestimmt. Diese Tendenz führt weiter dazu, allmählich
die Bürgergemeinde ganz aufzulösen. Es lassen sich hierfür allerdings sowohl
aus allgemeinen Begriffen als nach geschichtlichen Momenten manche plausible
Gründe anführen. Am entschiedensten jedoch steht die Pflicht der Armenunter—
stützung und der Bestand besonderer Armengüter entgegen. In der Schweiz
wird ein lebhafter Kampf zwischen beiden Systemen theoretisch und praktisch
verfochten. S. die Geschichte des schweizerischen Gemeindbürgerrechtes von
Professor Rüttimann, Zürich 1862, wo geschichtlich nachgewiesen wird, daß