7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 63
die Exclusivität des Gemeindebürgerrechts erst später ziemlich willkürlich vom
localen Egoismus und in Folge politischer Vorrechte eingeführt wurde, und
die damit verbundenen Uebelstände dargestellt find. Auf der andern Seite ver⸗
stößt es gegen das Rechtsgefühl, wenn jetzt, nachdem die Ortsgemeinden seit
Jahrhunderten an gewissen Fonds und Gütern ein ausschließliches Eigenthums—
recht besessen haben, dieses dem Communismus der Einwohnergemeinde zum
Opfer gebracht wird: und es hat großes Bedenken, die Centralisation der
Staatsverwaltung in allen Beziehungen auf Kosten der Autonomie und des
Selsgovernment zu befördern. (S. J. Bd. 8 104. I. Bd. 8 8.) Denjenigen,
welche das Staatsbürgerrecht oder Indigenat Landrecht) besitzen, muß aller—
dings die Niederlassung und die Ausübung der bürgerlichen und politischen
Rechte und die Erwerbung der Gemeindebürgerrechte im ganzen Gebiete des
Staates möglichst erleichtert werden, soweit es geschehen kann ohne gegen die
Ortsgemeinden ungerecht zu sein. Dies fordert das volkswirthschaftliche In⸗
teresse und die Einheit des Staates. Das Nationalgefühl, das Bewußtsein der
Zusammengehörigkeit aller Bürger des Staates ist ein höheres Interesse als die
gemeindebürgerliche Gesinnung. Zürch. Gesetz betr. das Gemeindewesen
89 89. 131. 133. Schweizer. Bundesverfassung Art. 41. Diesem Grund⸗
satze huldigte auch die Frankfurter Reichsverfassung 99 132. 133. Gegen
Ausländer kann der Gesetzgeber, wenn nicht Staatsverträge etwas anderes
fordern, nach Convenienz verfügen; indeß wird auch hinsichtlich der Fremden
die Anerkennung des Verdienstes, die Acquisition von geistigen, technischen,
financiellen Kräften, die Berücksichtigung der internationalen und mercantili⸗
schen Verhältnisse, das Beispiel eines humanen Verhaltens dem öffentlichen
Interesse zuträglich und eine Zurückweisung Fremder und der Ausschluß der⸗
felben vom Indigenat oder Staatsbürgerrecht nur soweit politisch rathsam sein,
als bestimmte polizeiliche oder politische Gründe dafür sprechen.
Die Ertheilung des Landrechtes MNaturalisation) kann nur der Staats⸗
behörde zustehen; widerstreitende posttive Gesetze müssen als eine irrationelle
Anomalie betrachtet werden. Anderseits kann aber auch Bedingung der Auf—⸗
nahme in den Staatsverband sein, daß der Aufzunehmende von einer bestimm⸗
ten Gemeinde die vorläufige Zusicherung des Bürgerrechtes habe. Zach. D.
St. u. B.⸗R. Bd. J. &amp; 68. S. 250. Zürch. Ges. betr. das Gemeindewesen
dd 82.

d II. Von der Sclaverei und der Leibeigenschaft.
Sclaven und Leibeigene sind menschliche Geschöpfe, welche nicht als
Rechtssubjecte, sondern als bloße Sachen gleich Hausthieren oder als Perti—
nenzen von Grundstücken behandelt werden; daß eine solche Herabwürdigung
dem Sittengesetze und der christlichen Religion widerstreitet, bedarf keiner Be—