686 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
in einer minder günstigen Lage befinden, hätten noch mehr Ursache, sich ent⸗
schieden gegen die Sclaverei im türkischen Reiche zu erheben.
Anmerkung. Man hat dem Aristoteles zum Vorwurfe gemacht, daß er die Sclaverei
oertheidigt habe ; es verdient aber vielmehr Anerkennung, daß er sich nicht scheute, ein In⸗
ttitut, welches damals allgemein, worauf die Gesellschaft und die Politik des Alterthums ge—
baut war, welches den Vermoͤgensrechten und der Bequemlichkeit der Reichen und Mächtigen
diente, durch seine Allgemeinheit dem Zweifel gewöhnlicher Menschen entging und durch keine
Brundsätze christlicher Bruderliebe verdammt wurde, der Kritik zu unterwerfen. Hierbei mußte
er große Umsicht beobachten, da er ohnehin die Zielscheibe politischen Hasses und der Priester⸗
oerfolgung geworden war. Es ist seiner Methode, die er in andern Erörterungen auch beobach⸗
— Wider entwickelte und seine persönliche Ansicht mehr errathen
ließ. Plato hat in der Republik und im Gesetzesstaat die Sclaverei unbedenklich aufgenom—
men. Das Raifonnement des Aristoteles Polit. J. 2.) ist im Wesentlichen Folgendes: „Wir
inden in der ganzen Natur ein Gesetz, welches die Harmonie schafft, indem ste das Geringere
der Herrschaft des Höheren unterwirft. Die leblose Natur selbst folgt diesem Gesetze; im
Menschen herrscht die Seele über den Koͤrper. Warum sollte nicht derjenige, welcher durch
seine Individualität, durch seine geringe Intelligenz oder seinen Charakter so tief unter einem
Andern stehzt, wie der Körper unter der Seele, nicht der Diener des Andern sein? Es ist That⸗
rache, daß von der Natur die Einen zur Herrschaft, die Andern zur Sclaverei bestimmt sind, und
weun nun solche in die Beiden angemessene Stellung kommen, so ist das Verhältniß für Beide
zuträglich; aber wenn der umgekehrte Fall eintritt, daß der von Natur Edlere dem minder
Edeln gehorchen soll, so ist die Folge unheilvoll. Es ist schwer, diese innere Verschiedenheit
des Werthes zu erkennen: dagegen besteht in der Wirklichkeit die durch positive Gesetze sanctiov⸗
nirte Sclaverei, welche ihren Ursprung dem Kriegsrechte verdankt. Diejenigen, welche diese
Sclaverei, welche ihre Begründung nicht in den individuellen Eigenschaften hat, mißbilligen,
haben insofern Recht, als der Krieg oft ein ungerechter auf Seite des Siegers ist, so daß der
Besiegte unverdienterweife zum Sclaven gemacht wird und lediglich das Recht des Stärkern
entscheidet. Dagegen kann man aber einwenden, daß der Sieg immer eine gewisse Überlegen⸗
heit, eine größere Kraft, irgendeine vorzügliche Eigenschaft des Siegers voraussetzt, welche ihn
ur Herrschaft berechtigt. Indeß wollen die Verfechter der Sclaverei dieselbe auf die Barbaren
beschränken und die Hellenen davon ausnehmen: ste anerkennen also doch das Princip, daß die
personliche Eigenschaft das Verhältniß bestimmt.“ Wir meinen, daß Aristoteles die Schwäche
der Argumente, welche für die Sclaverei angeführt werden, verständlich genug andeutet. Frei—
lich nimmt er das Institut auch auf in dem Staate, welchen er xι Qrny construirt (VII. 9.),
in welchem die Bürger bloß dem Staate leben sollen, ohne mechanische Beschäftigung, und
Muße haben zu allem Schönen und Guten; sie sollen aber hauptfächlich zum Ackerbau ver⸗
wendet und aus verschiedenen den Hellenen nicht ebenbürtigen Racen recrutirt werden, ein
Schlag arbeitsamer Menschen mit geringem Selbstgefühl — DD—
boMοsαιοει'α). Doch soll ihr Loos durch die Aussicht auf Freilassung gemildert werden. Er tadelt
diejenigen, welche sagen, die Sclaven müssen barsch behandelt werden, da man fie vielmehr
zleich Kindern mit Sanftmuth zurechtweisen soll. (A. a. O. Cap. 5.) In seinem Testamente
zermachte er allen seinen Sclaven die Freiheit und Mittel zu ihrem Fortkommen.

312. Die sociasen Verhältnisse, die Pesißenden, die Pesitzlosen und der Mittesstand;
ißre Ansprüche auf pasitische Kleichheit oder Vorrechte.

Freiheit — Gleichheit — Bruderschaft; das sind die Schlag—
worte, mit welchen seit bald einem Jahrhundert in den Staaten des europaischen