7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 39

813. B. Gleichheit.

Die Gleichheit ist zwar nicht wie Freiheit ein negativer, aber ebenfalls
ein relativer Begriff, welcher seinen Gehalt erst durch nähere Angabe der
Beziehung erhält. Es wäre lächerlich zu behaupten, daß alle Menschen absolut
gleich seien (gleich schön, gleich groß oder stark, gleich klug u. s. w.). Alle
Menschen sind gleich in dem Punkt, daß sie eben Menschen sind, in allen an⸗
dern Punkten höchst ungleich. Es ist schwierig, die Definition des Menschen
zu geben. Mißgeburten, Monstra, welche aͤußerlich sofort als solche erscheinen,
wird wohl niemand als Menschen qualificiren; aber consequent dürfte man
nach den Lehren der Physiologie ein gewisses Volumen, eine gewisse Ent⸗
wickelung des Gehirns, des Nervensystems und der Sinnesorgane u. a. mehr
als Requisite der Menschennatur fordern. Auch die Religion, unbeschadet der
Sympathie für krankhafte Gemüthszustände, kann Geschöpfe, welche die Or⸗
gane einer menschlichen Seele gar nicht besitzen, nicht als Kinder Gottes nach
seinem Ebenbilde betrachten. Diese beiläufige Bemerkung kann in gegebenen
Fällen wichtige praktische Bedeutung finden, da sie auch in Hinsicht auf hohe
Familien gelten muß. Man wird sagen, daß es sich nur um Rechtsgleich—
heit handelt, welche nach positivem Rechte nicht Allen zu Theil wird, aber
nach dem Vernunftrecht Allen gewährt werden sollte. Aber auch von den
Gleichheitsfreunden wird zugestanden, daß die Unmündigen, die Blödsinnigen,
die Verrückten nicht auf gleiches Recht mit den Volljährigen und Verständigen
Anspruch haben. Auch wird ziemlich allgemein zugegeben, daß die Weiber
nicht gleiche Berechtigung mit dem männlichen Geschlechte fordern koönnen, da
sie nicht gleich organisirt und nicht zu gleichen Leistungen verpflichtet sind. Man
hat die Forderung der Rechtsgleichheit über jeden Einwurf zu erheben geglaubt,
indem man dieselbe als Gleichheit vor dem Gesetze definirte. Allein auch dieser
Begriff ist zweideutig. Soll damit gesagt sein, daß das Gesetz alle Menschen
ungeachtet ihrer Verschiedenheit gleichstellen müsse, so ist dies ebenso unver—
nünftig als ungerecht; denn aus ungleichen Eigenschaften kann nicht gleiche
Berechtigung abgeleitet werden. Will man aber die Gleichheit vor dem Gesetze
so deuten, daß die Bestimmungen des Gesetzes gleich gelten sollen für alle In⸗
dividuen und Fälle, wenn die vom Gesetze geforderten Eigenschaften und Be⸗
dingungen vorhanden sind, so ist damit freilich der absoluten Willkür der Be⸗
hörden eine Schranke gesetzt, aber die Gleichheit, welche die Gleichheitsfreunde
wollen, nicht im mindesten gefördert, da das Gesetz je nach Verschiedenheit der
Stände, des Vermögensbesitzes — wie des Alters — Verschiedenheit der Be⸗
rechtigung festsetzen kann. Wenn man nicht schlechthin die Vermögensgleichheit,
die Gütergemeinschaft bezielt, die Systeme des Communismus oder Socialismus
 — deren Unvernünftigkeit J. Bd. 88 81 ff. dargethan ist — als rechtlich