70 Die formale Politik oder Verfafsungslehre.
nothwendig darstellen will, so kann die geforderte Rechtsgleichheit sich nur auf
die Gleichheit des bürgerlichen Rechtes, auf den Schutz der individuellen Frei—
heit und die Gleichheit der politischen Rechte beziehen. Es ist ziemlich allgemein
zugegeben, daß nach dem Rechtsbewußtsein der Gegenwart, welches die Achtung
der Menschenwürde in jedem Individuum fordert und den Rechtszustand auf
die Vorschrift gründet, jedem das Seinige (Suum cuique) zu geben, nach den
Fortschritten der Cultur, der Volkswirthschaft und des Verkehrs, die Gleichheit
der bürgerlichen Rechte nothwendig und dem Ganzen zuträglich ist. Aber was
unter dieser Gleichheit der bürgerlichen Rechte zu verstehen sei, darüber waltet
noch große Unklarheit; am allgemeinsten versteht man darunter das Recht der
Verträge, das Recht Eigenthum zu erwerben, die Gewerbs- und Handels⸗
freiheit, das Recht der freien Niederlassung im ganzen Gebiete des Staates,
das active und passive Erbrecht, den gerichtlichen Schutz. Doch finden auch
hinsichtlich dieser Punkte in manchen Staaten noch große Ungleichheiten und
Beschränkungen statt, welche zum Theil auch eine rationelle Berechtigung
haben; z. B. die gleichen Ansprüche aller Kinder eines Vaters auf dessen
Verlassenschaft erleiden wesentliche Modification durch die Interessen der Agri⸗—
cultur; in einem Staate, dessen Verfassung einen Geburtsadel anerkennt, ist
das Recht der Fideicommisse ein Sonderrecht des Standes. Es ist noch eine
schwebende Frage, ob nicht Beschränkung der Wechselfähigkeit für gewisse
Classen eine Wohlthat sei; dem Angeklagten, welcher nicht Caution stellen
kann, wird die einstweilige Verhaftsentlassung nicht zugestanden, und solche
Verschiedenheiten ließen sich noch viele anführen. Die Rechtsgleichheit hin—
sichtlich der Garantieen der individuellen Freiheit findet in unsern Culturstaaten
theoretisch im Allgemeinen keinen Widerspruch; aber in der Anwendung er⸗
heben sich große Schwierigkeiten. Nicht nur muß genau unterschieden werden
zwischen den anerbornen Menschenrechten und der Theilnahme an politischen
Rechten (wovon wir im Verfolge sprechen werden), sondern über den Umfang
der individuellen Freiheit waltet großer Widerspruch. Fürs erste ist wieder zu
unterscheiden zwischen Freiheitsrechten, welche von den positiven Staatsgesetzen
geschaffen und garantirt sind, und solchen Freiheitsrechten, welche schon nach
dem Begriffe der Menschenwürde und den natürlichen Schranken der Staats⸗
gewalt den Individuen zukommen. Jene können, weil sie vom Gesetze ge⸗
schaffen sind, vom Gesetz an gewisse Bedingungen geknüpft werden. Die natür—
lichen (absoluten) Rechte individueller Freiheit werden sehr verschieden angegeben.
Wir wollen hier nicht die bittere und — wenigstens zum Theil — zu weit ge⸗
triebene Kritik Bentham's gegen die von der französischen Constituante decretirte
Déclaration des droits de 'homme adoptiren. Bentham, Tacltique des
Assemblées legislatives par Etienne Dumont 1816. 2. Vol. Tome Il. Examen
 de diverses déclarations des droits de Phomme et du citoyen p. 269