7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 71
—392.) Aber wenn man die Reihe der successiv von französischen Publicisten,
Staatsmännern, Versammlungen vorgeschlagnen und decretirten droits de
'hommeée et du citoyen und die neue Auflage von den zu Frankfurt und Berlin
decretirten und octroyirten „Grundrechten“ vergleicht, so findet man große Ver⸗
schiedenheit, und in denjenigen, welche die praktische Möglichkeit berücksichti⸗
gen und die abstracte Theorie des sogenannten Naturstandes modificiren, bei⸗
nahe bei jedem allgemeinen Satze Ausnahmen, Bedingungen, Beschränkungen.
Diese Beschränkungen findet man ebenfalls nicht bloß bei Staatsrechtslehrern,
welche das positive Recht im Auge behalten Zach., D. St. u. B.R. Bd. J.
S. 64. Schmitthenner, Allgem. Staatsrecht. 9 171.), sondern selbst
Rotteck, welcher sich wenig um das geschichtliche Recht bekümmert und eine
Theorie entwickelt, welche im Ganzen eher als radical erscheint, kann nicht um—
hin den abstracten Sätzen der individuellen Freiheit und der Rechtsgleichheit
Limitationen beizufügen (Allgem. Staatslehre 8037 —39.) und gewisse Rechts⸗
ungleichheit zu billigen. (d9 42. 43.) Dieses Alles beweist nicht, daß die For⸗
derung der Rechtsgleichheit für Alle keinen Sinn, keine innere Berechtigung
habe, daß sie nicht ein aus den Culturzustaͤnden der Gegenwart hervorgegange⸗
nes Bedürfniß, eine unabweisbare Forderung sei, wenn man nicht die Per⸗
manenz der Revolution will, sondern führt bloß auf die Nothwendigkeit, die
einzelnen Rechte, welche im Namen der Rechtsgleichheit verlanat werden, ein⸗
laͤßlich zu prüfen.

C. Bruderschaft (ralternité).

Wir verweisen auf das Bd. J. 8 106. über die christliche Bruderliebe
charitas), das Wesen und den Geist derselben Gesagte. Dieses ist aber nicht
die Brüderlichkeit, welche die revolutionäre Propaganda, die rothe Republik
fordert. Sie versteht darunter den Communismus, die Theilung des Vermö⸗
zens, die Plünderung der Reichen (la fraternité ou la mort, sei mein Bruder
oder ich schlage dich todt). Val. Bd. J. 88 81 ff.

FUI. Der Hrund und die RVerechtigung der widerstreitenden Forderungen der Rechts⸗
gleichheit und Privisegien.

Der tiefere Grund der Kämpfe um Rechtsgleichheit und Privilegien wird
bon Aristoteles nachgewiesen in der auf den Verhältnissen der bürgerlichen Ge⸗
ellschaft beruhenden Ungleichheit zwischen Reichen und Armen. Aristot., Polit.
UI. c. 3. 6. V. c. 1. VII. c. 1.) Beide Theile, sagt er, haben Recht in gewisser
Beziehung. Die Einen fordern Gleichheit in Allem, weil sie in einer Hinsicht,
nämlich als freie Bürger, den Reichen gleich sind und Gleiche auf Gleiches An—
spruch haben; die Andern, nämlich die Reichen, meinen, weil sie in Hinsicht