72 Die sormale Politikoder Verfassungslehre.
des Vermögens ungleich find, dürfen die Armen sich nicht für gleich halten;
und Rechtsungleichheit sei der Gerechtigkeit angemessen; wie in einer Societät
Derjenige, welcher eine größere Summe eingesetzt hat, in diesem Verhältnisse
größere Vortheile zieht. Beide Theile gehen von dem Satze aus, daß Gleichen
Gleiches gebühre. Nun sei aber der Zweck des staatlichen Gemeinwesens Wohl⸗
fahrt und Bildung, nicht bloß Sicherheit oder Gewinn; das Schöne, die
Vollkommenheit, der gesfellige Verkehr sei die Aufgabe des Staates. Daher
sollte der Anspruch auf gleiche oder bevorzugte Stellung sich nach dem richten,
was der Einzelne für diese Zwecke leistet. Allein die Edelsten, welche nach die—
sem gegründeten Anfspruch auf Vorrechte hätten, seien friedliche Bürger. Zwi⸗
schen den Vorrechtlern Oligarchen) und den Vermögenlosen (den Demokraten)
walte ein ewiger Kampf. Für die Vermögenlosen, welche allenthalben die über—
wiegende Mehrzahl ausmachen, lasse sich Folgendes anführen: die Einzelnen
seien allerdings für politische Verrichtungen weniger befähigt als die Reichen,
welche Bildung und Muße besitzen; aber in ihrer Gesammtheit seien sie an
richtiger Beurtheilung und an Tüchtigkeit den Reichen überlegen; sie bilden
ein Collectivwesen, welches mit einer Menge von Organen ausgestattet ist, in
dessen Sensorium commune die Mangelhaftigkeit oder Fehlerhaftigkeit der
Individuen durch die Richtigkeit des Gesammtgeistes ausgeglichen werden.
Diese Ansicht, bemerkt Aristoteles, habe vieles für sich und es möge Völker
geben, bei welchen dieselbe sich als richtig bewähre. Gleichwohl unterlaͤßt er
nicht die Rechtlosigkeit und Zuchtlosigkeit einer unbeschraͤnkten Demokratie zu
schildern und die Mittel anzudeuten, wie diesen Uebelständen mehr oder weni⸗
ger zu begegnen sei, wie er anderseits die Schattenseiten und die Ungerechtig⸗
keiten der oligarchischen Verfassungen nach dem Leben zeichnet. Wichtig sei das
Vorhandensein eines möglichst zahlreichen Mittelstandes, welcher am sichersten
die Excesse beider Extreme zu hindern im Stande sei, wenn er jedes Mal dem
angerechten Gebahren des einen Theiles entgegen tritt, indem er sich mit der
andern Parthei verbindet. Vgl. die Schrift d. Verfassers: Die neue Phönir—
veriode der Staatswissenschaft.)
Von anderer Art ist das Thema, welches T ocqueville ausführt in dem
vbortrefflichen Werke: L'ancien régime et la rovolution, 1856. Es behandelt
die Umwälzung der feudalen Verhaͤltnisse um philosophische Rechtstheorieen ins
keben zu führen, zunächst in Beziehung auf Frankreich; doch ist die Darstellung
anwendbar auf alle Staaten des europäischen Continents, wo das geschichtliche
Recht mit den modernen Theorieen in Kampf gerathen ist. Tocqueville zeigt,
daß in Frankreich weniger der Sinn für politische Freiheit die Mehrzahl
gegen die alte Monarchie erbitterte, als der Haß gegen die Privilegien,
welcher sich für Liebe der Gleich heit ausgab, daß die unendliche Mehrzahl
sich einer unumschränkten Staatsgewalt fügte, wenn diese nur die verhaßten