7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 75
Besiegung der Revolution die nöthigen Reformen octroyiren oder nicht ver—
weigern werde. Mit einem Worte, die Revolution, sie sei ein fait accompli
oder noch im Stadium der Entwickelung, weicht immer etwas früher oder später
der Contrerevolution. Gegner derselben sind nicht bloß Diejenigen, welche von
der Revolution persönlich Vortheile genossen haben oder hoffen, oder die Strafe
ihrer Verbrechen fürchten, sondern auch Diejenigen, welche sich bewußt sind
durch unbesonnenes Vorschreiten die Anarchie begünstigt zu haben, welche trotz
aller Erfahrungen in ihren unausführbaren Theorieen verrannt sind oder im—
mer noch hoffen, daß aus der Anarchie doch zuletzt die wahre Freiheit und
Rechtsgleichheit erblühen werde, oder aus Eigenliebe den Sieg ihrer Gegner
nicht zu ertragen vermögen. Es ist lächerlich, wenn Liberale, welche sich mit
den Anarchisten zu vertragen wissen, wohl gar die Excesse derselben als Folgen
des Widerstandes entschuldigen, sich gewaltig darüber auslassen, daß die Con—
trerevolution eben auch revolutionäre Mittel anwende, weil sie die revolutio—
nären Zustände nicht als rechtmäßige anerkennt, weil der Boden der Gesetzlich—
keit nicht vorhanden ist. Der Gewaltthätigkeit kann auch nur durch Kraft und
Klugheit ein Ziel gesetzt werden. Wir wollen nicht rechtfertigen, wenn gemachte
Verheißungen Jahrzehnte unerfüllt bleiben und rechtzeitige Reformen versäumt
werden; aber was die Aeußerungen und Erklärungen betrifft, welche ein Fürst
mitten im Strudel der Revolution gemacht hat, so muß allervorderst das That⸗
sächliche geprüft werden, da eine anscheinend unbedeutende Veränderung der
Ausdrücke, des Zusammenhanges, oder eine Weglassung den Sinn fälschen
kann; dann wird hier wie in allen Verhältnissen der Satz gelten, daß kein
Versprechen bindet, wenn es durch Zwang oder gefährliche Drohungen erpreßt
wurde, oder wenn es im Augenblicke das einzige Mittel war eine tobende
Menge zu beschwichtigen und großes Unheil von Andern abzuwenden. Auch
wird die allgemeine Regel gelten, daß jeder der Ausleger seiner Worte ist —
oorausgesetzt, daß die Auslegung für Unbefangene sich als eine zulässige Deu—
tung qualificirt. Wir behaupten überdies, daß ein Versprechen nicht verbind⸗
lich ist, wenn es den Rechten Dritter präjudizirt, oder höhere Pflichten verletzt,
oder wenn die gerechten Erwartungen des Versprechenden getäuscht wurden,
oder die Erfahrung lehrt, daß die Folgen für die öffentliche Wohlfahrt nach—
cheilig sind. Vgl. die Schrift des Verfassers: Die Neue Phönixperiode der
Staatswissenschaft 18418. 2. Lief. S. 120 f.
Wir sind aber weit entfernt eine Contrerevolution rechtfertigen zu wollen,
welche zum Zwecke hat, die ehemalige Ordnung der Dinge und damit verbun⸗
dene Privilegien und Mißbräuche wieder herzustellen, nachdem die Elemente
derselben zertrümmert sind und der Revolution durch eine consolidirte neue
Staatsordnung und Herrschaft der Gesetze ein Ende gemacht ist, und ausge⸗
führte Reformen zu vereiteln, welche längst mit Grund verlangt wurden. Auch