76 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

hiefür spricht die Geschichte und die Erfahrungen, welche die Restauration in
England wie in Frankreich an die Hand gibt.
Verwandt mit den Klagen über Contrerevolution sind die Beschuldigun—
gen und Verdächtigungen wegen Reaction. Von Manchen ist der Ausdruck
gebraucht worden als wäre er synonym mit Contrerevolution. Diejenigen,
welche durch communistische Vorspiegelungen die Massen aufregen, welche die
Anarchie herbeigeführt, die Greuelscenen roher Zügellosigkeit, wenn nicht an—
zestiftet, doch entschuldigt oder beschönigt haben, welche von dem Satze aus⸗
gehen, ihr Zweck heilige die Mittel — diese schreien auf über Reaction welche
ihr Haupt erhebe, welche siege, wenn einige Wahrscheinlichkeit sich zeigt, daß
die gemäßigtere Gesinnung, die Wiederherstellung gesetzlicher Ordnung, eine
Verständigung und Aussöhnung der Gemäßigten die Oberhand gewinne. Das
Gewissen läßt sie für ihre Personen das Schlimmste erwarten und selbst die
Zuficherung voller und allgemeiner Amnestie beruhigt sie nicht. Allein unter
Reaction versteht der richtigere Sprachgebrauch etwas mehr als bloße Contre⸗
revolution. Im prägnanten Sinne des Wortes Reaction soll damit ein scharfer
sittlicher Tadel ausgedrückt werden. Man erblickt die Reaction in der wüthen—
den Verfolgung der politischen Gegner, in massenhaften Schlächtereien, verübt
an den Revolutionsmännern und den Vorkämpfern politischer Freiheit, in
Hintansetzung der Formen und Garantieen einer gewissenhaften Rechtspflege
und in der Wiederherstellung alter Mißbräuche. Eine Reaction in diesem
Sinne verdient den Abscheu aller sittlichen Menschen; sie ist auch in den mei—
sten Fällen höchst unpolitisch und für die Reactionäre selbst verderblich, indem
sie neue Rache entzüundet und viele Gemäßigte mit Sympathieen für die Ver—
folgten erfüllt. Aber oft wird über Reaction geschrieen von Solchen, welche
die schrecklichsten Greuel im Interesse der Revolution verübt oder verschuldet,
oder dieselben stillschweigend zugelassen haben; man entschuldigt, bemäntelt,
oerkleinert dieselben und übertreibt die Excesse der Reaction, ohne der gerechten
Erbitterung über das Vorhergegangene Rechnung zu tragen. Man hat wohl
auch über Reaction geschrieen, wenn die Staatsgewalt nach Besiegung der Re⸗
oolution die Anstifter und Theilnehmer derselben mit Beobachtung aller gesetz⸗
lichen Formen den Gerichten zur Bestrafung überwies, und es ist in neuester
Zeit vorgekommen, daß man eine Amnestie, welche die Bestrafung der bei revo⸗
lutionären Auftritten verübten gemeinen Verbrechen — Mord, Todschlag,
Brandstiftung, Raub, Erpressung u. s. w. — vorbehielt, als reactionär be—
zeichnete. Solchen Verdrehungen aller Rechtsbegriffe stellen wir das Urtheil
Fichte's gegenüber (Grundlage des Naturrechts, nach Principien der Wissen⸗
schaftslehre. Jena und Leipzig 1796. S. 222 ff.):
„Jede Privatperson, welche gegen den Willen der executiven Gewalt in
veiterer Bedeutung, in welchem, so lange die Gemeinde nicht beisammen ist,