7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 77
der gemeinsame Wille niedergelegt ist, die Gemeine zusammenruft (und das
wird immer der Fall sein, weil die executive Macht der Natur der Sache nach
sie nie zusammenrufen will), ist, indem sein Wille sich gegen den präsum—
tiven gemeinsamen Willen auflehnt, und eine Macht gegen ihn sucht, ein
Rebell. Aber was wohl zu merken ist, das Volk (man verstehe wohl, daß ich
vom ganzen Volke rede) ist nie Rebell, und der Ausdruck Rebellion von
hm gebraucht, ist die höchste Ungereimtheit. Denn das Volk ist in der That
und nach dem Rechte die höchste Gewalt, über welche keine geht, die die Quelle
aller andern Gewalt und die Gott allein verantwortlich ist. Durch seine Ver—
sammlung verliert die executive Gewalt die ihrige in der That und nach dem
Rechte.... Soll daher gesagt werden können, ein Volk habe gegen seinen Für—
sten rebellirt, so muß angenommen werden, daß der Fürst ein Gott sei. Ent—⸗
weder also das Volk steht einmüthig auf etwa auf Veranlassung, wo die
Gewaltthätigkeit zu schrecklich in die Augen leuchtet, und richtet die Gewalt—
haber. Sein Aufstand ist der Natur der Sache nach nicht nur der Form, son⸗
dern auch der Materie nach stets gerecht. ... Es ist nie ein Volk aufge—
standen wie ein Mann und wird nie eines aufstehen, wenn die Ungerech—
rigkeit nicht auf's Höchste gestiegen ist. O der, der zweite Fall, eine oder
mehrere Privatpersonen fordern die Unterthanen auf, sich zum Volke zu
ronstituiren, so sind diese freilich der Präsumtion nach Rebellen, und werden
aach präsumtivem Rechte, so lange die Gemeinde sich noch nicht constituirt hat,
dem präsumtiven gemeinsamen Willen nach, von der executiven Gewalt als
solche gestraft, wenn dieselbe ihrer habhaft werden kann. . . . Je verächtlicher
die executive Gewalt ist, desto mehr Wahrscheinlichkeit ist da, daß jene Auf⸗
forderer vors erste ihrer Ahndung entgehen werden. Entweder nun die Ge—
meinde steht ihrem Aufrufse zufolge auf oder nicht. Erfolgt das Erstere, so
oerschwindet die executive Gewalt in Nichts; die Gemeinde wird Richterin
wischen ihr und den Aufforderern; findet die Gemeinde ihre Aufforderung ge⸗
zründet, so wird durch den nachher erklärten Willen der Gemeinde ihr Wille
bestätigt als der wahre gemeinsame Wille; es zeigt sich, daß er das mat e⸗
riale des Rechts enthalte, und die ihm noch abgehende Form des Rechtes
erhält er durch die Beistimmung der Gemeinde. Sie sind durch ihr Herz und
ihre Tugend Erhalter der Nation. Findet im Gegentheil die Gemeinde
— und werden von der
Gemeinde selbst als solche verurtheilt. Steht das Volk nicht auf, so be—
weist dieses, daß entweder die Bedrückung und öffentliche Unsicherheit noch
nicht merklich geworden, oder daß wirklich keine sei, oder daß das Volk zum
Wollen der Freiheit oder zur Einsicht in seine Rechte noch nicht erwacht sei.
Die Aufforderer des Volkes werden nach völlig gültigem äuße—
rem Rechte als Rebellen bestraft, ob sie wohl nach innerem