78 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Rechte, vor ihrem Gewissen Mäaͤrtyrer des Rechts sein mögen.
Sie werden ihrer Absicht nach vielleicht unschuldig aber der
That nach schuldig bestraft.“
Die Frage, ob Begnadigung oder Amnestie ertheilt werden soll, wenn die
Revolution besitegt ist, hat Mohl (Politik IV. Z50.) vortrefflich erörtert.
Vgal. ebendas. Justizvolitik II. Abschnitt S. 644 ff.)

316. Die indivdiduelsen Freiheitsrechte, „droits de Phomme et du eitoyen“, grundrechte,
im Einzelnen geprüft.

A. Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Diese wird von Zachariäà (D. St. u. B.-R. Bd. J. S. 228 ff.) mit Recht
an die Spitze gestellt.
Vgl. die Verfassung des D. Reichs, wie solche von der deutschen Natio⸗
nalversammlung in Frankfurt beschlossen und verkündigt wurde. 88 144 - 148.
Octroyirte Reichsverfassung. 99 142 —147. Wir finden diese Redaction
umsichtiger und zweckmäßiger.
Im Allgemeinen verweisen wir auf das im J. Bde. 885112-121 Gesagte.
Es ist wohl eine wichtige der Freiheitstheorie gemachte Concession, wenn
auch die octroyirte Verfassung nicht nur die häusliche Andacht frei gibt, sondern
auch den Genuß der staatsbürgerlichen Rechte durch das religiöse Bekenntniß
weder bedingt, noch beschränkt, ungeachtet liberale Theoretiker Rotteck, Bülau,
Mohl) die Theilnahme an politischen Rechten nicht als angebornes Recht, son⸗
dern als amtliche Function betrachten, welche von den Bestimmungen der Ver⸗
fassung und Gesetzgebung geregelt werde. Diese Concesston bezeichnet den Geist
der Zeit, ist aber im Interesse der angestrebten Reichseinheit und des innern
Friedens vielleicht nicht ohne eine Nebenabsicht gegen die frühere Politik
Desterreichs gemacht. Ob diese unbedingte Freiheit und politische Gleich⸗
berechtigung für alle Secten sich fortwährend behaupten wird, steht zu ge⸗
värtigen.
Die Entwickelung in Frankreich ersieht man aus folgenden Daten:
Die von der Constituante decretirte Verfassung Art. 10. erwähnt kirch⸗
licher Institutionen gar nicht; unbedingte Freiheit wurde nach dem Geiste der
Zeit als sich von selbst verstehend vorausgesetzt, doch mehr in dem Sinne, daß
Atheismus das Wahre, die Religion als Aberglaube zu toletiren
sei. Nöthigenfalls war Gewissensfreiheit in den Art. 4. 5. implicite begrif⸗
fen. Die Constitution vom 22. Frimaire an 8. berührte das Thema gar
nicht; hernach restaurirte Napoleon im Concordate und den Artieles organi-Jues
 die katholische Kirche, aber ohne Vorrecht vor dem Protestantismus oder