30 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

B. Das Recht der freien Meinungsäußerung und der Mitth eilung von
Thatsachen durch Rede, Druck und Schrift.

Sogleich fügt Zachariä a. a. O. S. 233. die vernünftiger Weise nicht
zu bestreitende, aber tief eingreifende Limitation bei: „insofern nicht dadurch
Rechte anderer Personen und die wider den Mißbrauch jener Befugniß beste⸗
henden Gesetze verletzt werden“, — wodurch die abstracte Anerkennung des
Rechtes im Allgemeinen jeden bestimmten positiven Inhalt verliert; diese
Beschränkung ist jedoch auch in die liberalen Entwürfe und Verfassungen neue—⸗
rer Zeit aufgenommen.
Zachariä sagt: „Dieses Recht an sich (d. h. abstract) ist nie (2) bestrit⸗
ten worden; auch hat man stets anerkannt, daß es an sich nicht auf die Rich—
zigkeit des Urtheils ankommen könne und daß auch über die Handlungen der
Regierung ein freimüthiger Tadel zulässig sei, sobald er nur nicht in
beleidigender Form vorgebracht oder dadurch zu einer Verletzung des Staates
aufgefordert wird.“ Dies ist, was von der Mehrzahl der Gebildeten verlangt
wird, und es ist daher staatsklug diesem Bedürfniß zu entsprechen, zumal die
zemäßigten Liberalen die wahre Preßfreiheit als Ersatz formeller Garan—
ieen betrachten, und der Satz so elastisch ist, daß mit logischer Consequenz sehr
wichtige Beschränkungen daran geknüpft werden können.
Preßfreiheit ist das Losungswort der Liberalen, und es ist Wahrheit,
daß dieselbe auch im Interesse der Regierung liegt, welche nur durch das Or⸗
zan der freien unabhängigen Presse in Kenntniß vieler Mißbräuche, Unter—
schleife, Uebelstände und nützlicher Dinge gesetzt wird, die ihr von ihren Die—
aern und Schmeichlern verhehlt oder ignorirt werden. Die freie Presse wirkt
auf die Thätigkeit und Haltung der Regierung ähnlich wie die Concurrenz auf
die Gewerbthätigkeit als Sporn und gegen Selbstvernachlässigung; sie ist ein
Sicherheitsventil, durch welches manche Unzufriedenheit sich Luft macht, welche
sonst gefährliche Erplosionen erzeugen würde. Dieses sind oft gesagte Wahr⸗
heiten, die wir nicht als Trivialitäten oder deswegen verwerfen dürfen, weil
ie manchmal in radicalem Geiste, nicht in loyaler Absicht ausgesprochen wer⸗
den. Vol. Kommentar zu dem im Kanton Zürich geltenden Ge—
setze betreffend die Druckerpresse. Zürich 1829. S. 16ff. Eine Re⸗
gierung, welche für die Berfassung die Eigenschaft einer repräsentativen
in Anspruch nimmt, darf die Presse nicht hindern sich als Organ der öf—
fentlichen Meinung zu äußern, so sehr dieselbe oft mißbraucht und die
öffentliche Meinung von einer Parthei oder Coterie gefälscht wird. Lanjui—
gais, Tr. de la Charte II. Chap. 7. Nr. 188. III. Chap. 2. Nr, 259.
Die Freunde der Preßfreiheit erklären als erste und unerläßliche Bedin⸗
zung derselben, die Aufhebung der Censur; wenn aber im Staate überhaupt