7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 81
nicht bloß die Repression, sondern auch Prävention Polizei-Vorbie—
gungsmittel) zulässig und die Verhütung von Rechtsverletzungen und Un⸗
ordnungen, der nachhinkenden, oft unmöglichen Entschädigung und der Noth—
wendigkeit zu strafen, an sich vorzuziehen ist, so kann die Anwendung von
Präventivmitteln gegen gefährlichen Mißbrauch der Presse nicht unbedingt
oerwerflich sein und es können dafür gute Gründe angeführt werden. Die
verderblichen Eindrücke, welche gewissenlose, verdorbene, verrückte oder fana—⸗
tische Menschen durch das Mittel der Presse, durch Verbreitung falscher Ge—
rüchte, verleumderische Angaben, unsittliche Grundsätze, schlüpferige Schil⸗
derungen hervorbringen, können durch Bestrafung nicht mehr gut gemacht
oder vertilgt werden; selbst wahre Thatsachen können unter Umständen durch
unzeitige Veröffentlichung verderblich für die öffentliche Wohlfahrt wirken.
Wenn ein verwegener Mensch in einer Hungersnoth die Volksgruppen zu
haranguiren anfängt um zur Plünderung der Bäckerladen aufzufordern, so
wird die Polizei sein Vorhaben lieber hindern als sich mit einer Denunciation
an die Gerichte wenden; man würde für Unsinn halten, wenn Jemand be—
hauptete, die Vergiftung von Nahrungsmitteln oder Quellen dürfe man nach
geschehener That bestrafen, aber nicht hindern. Die Producte einer schlechten
Presse sind aber oft ein Gift für öffentliche Sittlichkeit und Rechtsstun; bei
Verleumdungen lehrt die Erfahrung die Wahrheit des Satzes: »semper ali-—
quid haeret«“). Solche Gründe und Beispiele werden von Denjenigen be—
nutzt, welche aus selbstischen Motiven, oder im Bewußtsein ihrer Schlechtigkeit
oder Unfähigkeit die Preßfreiheit hassen. Die Sache derselben, welche schon im
18. Jahrhundert viele Freunde hatte, mußte seit der französtschen Revolution
noch mehr Anhänger unter allen Partheien gewinnen, weil jede derselben das
Bedürfniß empfunden hatte, sich dieser Waffe gegen ihre Unterdrücker zu bedie—
nen. Man beschränkte sich in neuerer Zeit darauf, die politischen Tagesblätter
und Journale theils der Censur zu unterwerfen, theils die Herausgabe dersel—
»en von Concessionen abhängig zu machen oder durch Cautionen, Abgaben,
provisorische Beschlagnahme u. dgl. zu erschweren. Die für Censur oben an⸗
zeführten Gründe finden allerdings auf eine große Zahl solcher Blätter volle
Anwendung, weil eine Unzahl literarischer Proletarier Literaten) des Absatzes
um so gewisser sind, wenn sie einer unwissenden und sittlich rohen Classe die
Kost vorsetzen, welche ihrem Geschmacke zusagt; diese Schmutzpresse erzeugt zu
Gunsten der Censur eine moralische Reaction bei redlich gesinnten Bürgern,
welche sich nicht lebhaft für politische Freiheit interesstren und ekelt auch sehr

*) Schmitthenner a. a. O. 5171. S. 564. Haller, Makrobiotik der geistl. Staaten UXXXV.
Cap. Mit der Haller'schen Salbaderei contrastirt die kräftige Auslassung Bonaparte's als
krster Consul in einem vertraulichen Dialoge bei Stanisl. Girardin, Momoires Bd. J. S. 317.
Escher, Handb. d. prakt. Politik. I.