82 Die formale Politik oder Verfafsungslehre.

entschiedene Fortschrittsmäänner an. (S. Mohl, Politik, Aphorismen. Nr. 4.)
Die Uebelstände, welche die Censur verhaßt machen, können durch zweckmäßige
Organisation großentheils beseitigt oder doch vermindert werden. Schmitthen⸗
ner a. a. O. deutet die geeigneten Bestimmungen an. Die Maximen der
Bureaukratie und der absolutistischen Polizei sind ausgesprochen in dem
Schlußprotocoll der Wiener Conferenz vom 12. Juni 1834. Art.
28-37. Wie Napoleon als Kaiser die Maximen, welche er schon als Erster
Lonsul geäußert hatte, durch seine Maßregeln im ausgedehntesten Maaße zur
Anwendung brachte, lehrt die Geschichte des ersten Kaiserreiches; nachdem die
zffentliche Meinung verstummt und selbst die ganze Literatur zum Servilismus
herabgewürdigt war, kannte sein Uebermuth keine Grenzen mehr. Die Folgen
iind bekannt.
Aus den oben angegebenen Gründen halten wir entschieden die Ansicht
fest, daß bei normalen Zuständen der Gesellschaft und des Staa—
tes die Preßfreiheit mit allen damit verbundenen Uebelständen dem Gesammt—
interesse angemessen und der präventiven Maßregelung der Presse vorzuziehen
sei. Destutt de Tracy, Comment, sur l'Espr. des Lois Liv. XII. Lan—
zjuinais a. a. O. Mohl a. a. O. Dem Mißbrauche und den schädlichen
Wirkungen derselben muß der Staat theils durch nachdrückliche Strafbestim⸗
mungen, theils durch die Pflege der Volksbildung und der Sittlichkeit und
durch Begünstigung der guten Presse entgegenwirken. Die unabhängige Presse
wird selbst durch ihren Gehalt und ihre Kritik die schlechte Presse bekämpfen.
Die Begünstigung darf nicht ein Miethverhältniß sein, weil die sogenannten
subventionirten Blätter als solche mit Mißtrauen aufgenommen werden. Es
ist nicht der kleinste Nachtheil der Censur, daß Maͤnner von Einsicht und Ta—
lent, welche einzig aus Ueberzeugung und um der öffentlichen Wohlfahrt willen
geneigt wären die Sache der Ordnung und Gesetzlichkeit zu verfechten, bloß
deswegen es unterlassen, weil sie zu selbstständig sind, um von der Erlaubniß
der oft geistig beschränkten oder hochmüthigen Censur abhängen zu wollen, oder
sich dem Verdachte des Servilismus auszusetzen. (Commentar über das im
Cant. Zürich geltende Gesetz u. s. w. S. 27.)
Indem wir die Preßfreiheit für normale Zustände anerkennen, müs—
sen wir zugeben, daß eine Ausnahme stattfindet, wenn die Existenz des
Staates oder der gesellschaftlichen Ordnung bedroht ist und die
Preßfreiheit zur Fackel wird, welche fanatische Menschen oder Bösewichte schwin⸗
gen, um das Gebäude der gesetzlichen Freiheit in Brand zu stecken, Zustände,
wo die Vertheidiger des Staates in offenem Kampfe mit den innern oder äußern
Feinden begriffen sind. »Suprema lex est salus populi; inter arma silent
leges.« Montesquieu L. XII. Chap. 19.) Die Feinde können nicht die
Rechte des Bürgers beanspruchen und Diejenigen, welche durch unzeitige Mit—