7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 83
cheilung wahrer Thatsachen oder durch Verbreitung falscher Gerüchte dem Feinde
Vorschub leisten, oder den Muth der Vertheidiger lähmen, sind als Genossen
des Feindes, als Hochverräther oder Landesverräther zu strafen; aber thöricht
wäre es auf die Bestrafung zu warten, wenn die ganze Justizorganisation oder
die Existenz des Staates bedroht ist. Wenn eine fanatische Menge durch auf—
rührerische Haranguen oder durch mordbrennerische Flugschriften zum Aeußersten
aufgestachelt wird, so kann man sich nicht mit der Erwartung trösten, daß die
gute Presse den Eindruck überwältigen, daß Besonnenheit das Verbrechen ver—
hüten wird. Im Kriege kann die plötzliche Verbreitung der Nachricht von einer
großen Niederlage dem Feinde die Thore öffnen, die Veröffentlichung militäri⸗
scher Bewegungen und Rüstungen seine Operationen bestimmen. Man hat zu⸗
gegeben, daß im Kriege gegen auswärtige Feinde einzelne Plätze, belagerte
Festungen in Belagerungszustand erklärt werden können, wo dann die Dicta⸗
tur der Militärbehörde die Presse maßregelt; aber man hat verkannt, daß auch
die Anarchie oder imminente Gefahr derselben exceptionelle Maßregeln erfor—
dern können, oder man hat der executiven Gewalt die Befugniß bestritten, von
sich aus in dringlichen Fällen ohne Mitwirkung der Volksvertretung solche
Maßregeln durch Verordnungen Decrete, Ordonnanzen) zu verfügen. Diese
Befugniß beruht auf dem Nothrecht, dem Recht der Selbsterhaltung und Noth—
wehr, wie das Recht der Staatsgewalt gegenüber der Kirchengewalt, wenn
deide in offenen Kampf gerathen. Bd. J. &amp; 126. S. 535 ff.)
In normalen Zuständen der Gesellschaft müssen dem widerrechtlichen und
schädlichen Mißbrauch der Presse durch Strafgesetze Schranken gesetzt werden;
damit diese wirksam seien, müssen die angedrohten Strafen nicht allzu unbe—
deutend sein. Es wird aber auch der sorgfältigsten Redaction nicht gelingen,
den Thatbestand mit solcher Präcision zu definiren, daß nicht die Subsumtion
unter das Gesetz dem Richter einen großen Spielraum offen ließe, weil der
Charakter der Preßdelicte ganz vorzüglich durch die Absicht, die Motive
und den Causalzusammenhang bedingt ist. Deswegen haben die mei—
sten Vertheidiger der Preßfreiheit als nothwendige Bedingung der Preßfrei—
heit die Beurtheilung durch Schwurgerichte verlangt. Lanjuinais
a. a. O. J. 1. 19. Destutt de Tracy a. a. O.) Außer den Gründen, welche
für das Institut der Schwurgerichte im Allgemeinen angeführt werden und die
wir als bekannt voraussetzen, kommt bei Preßdelicten noch der Umstand hinzu,
daß bei den wichtigsten Preßvergehen die Regierung oder einzelne Behörden
oder Beamte als die Verletzten betheiligt erscheinen und daher bei den perma—
nenten Richtercollegien, als zur Beamten-Hierarchie gehörig, eine gewisse
Befangenheit vermuthet wird. Wir glauben ohne Grund. Vielleicht könnte man
aus der Erfahrung beweisen, daß gerade umgekehrt in manchen Staaten die
bermanenten Richtercollegien eine bessere Garantie darbieten als Geschworne,