84 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
welche nicht immer die Preßfreiheit und das Jus omnihus idem, sondern bloß
das Interesse einer herrschenden Parthei im Auge haben, oder sich durch eine
leidenschaftliche Anklage oder durch die momentane und locale Stimmung be—⸗
herrschen lassen. Wir behalten uns vor auf diese Materie in dem Abschnitte
von der Justizpolitik zurückzukommen. Im Allgemeinen halten wir dafür, daß
Schwurgerichte, welche aus tüchtigen Elementen zusammengesetzt und nicht von
den Localitäten abhängig sind, den Vorzug verdienen, besonders wo die Re—
zierung Mittel besitzt auf die Richter bedeutenden Einfluß zu uben. S. Com⸗
—
In materieller Hinsicht finden starke Gegensätze statt zwischen den
Ansichten Derjenigen, welche die möglichst unbeschränkte Preßfreiheit als das
Palladium der politischen Freiheit und der individuellen Sicherheit betrachten,
und Denjenigen, welche wirksame Repression der Mißbräuche der Preßfreiheit
wünschen. Auf der einen Seite verwerfen Männer, deren Charakter die höchste
Achtung verdient (Kanjuinais, Tr. de la Charte II. 7. Nr. 186.) jede
Strafe wegen indirecter Aufreizung zum Ungehorsam, weil dieses ein délit
interprétativo sconstructive treason, Tendenzproceß) sei; auf der andern
Seite hat man jede Anfechtung der Rechtmäßigkeit der bestehenden Gewalt,
der bestehenden Ordnung der Dinge als Verbrechen qualificirt. Mohl, Polit.
Aphorismen, 8 53.) Hinsichtlich der ersten Behauptung sehen wir nicht ein,
warum nicht die allgemeinen Grundsätze des Strafrechtes zur Anwendung kom—⸗
men sollten, wenn Verbrechen durch das Mittel der Presse verübt oder versucht
wurden. Es wird also hier alles auf die Motive oder Absicht ankommen,
auf die Tauglichkeit der Mittel, auf den Causalzusammenhang,
auf den Begriff und die Strafbarkeit des nahen und des entfern—
den Versuches, auf die Umstände und die Gefährlichkeit. Wenn wir
der Jury das Zutrauen schenken, das factische und das moralische des Thatbestan—
des mit richtigem Tacte zu beurtheilen, so wird kein Rechtsgrund bestehen jene
Grundsätze auch im Falle einer indirecten, d. h. versteckten aber bös wil⸗
ligen, absichtlichen Aufstiftung zu Verbrechen anzuwenden, wenn die Ge⸗
schwornen aus der giftigen Manier, aus der Beharrlichkeit, den Insinuationen
und den Umständen, unter welchen die Veröffentlichung erfolgte, der vorhan—
denen Aufregung, Spannung, die Gefährlichkeit, und wenn das Verbrechen
wirklich erfolgt, aus der Zeitfolge den Causalzusammenhang mit Gewißheit
erkennen. In England ist es Grundsatz Strafgesetze überhaupt stricte, die Ge—
setze über Hochverrath strictissime zu interpretiren. In Frankreich hat die Re—
action gegen den Mißbrauch, welcher von den Tendenzprocessen gemacht wurde,
jene absolute Theorie provocirt. Uebrigens dürfte in den meisten Fällen, wenn
man die indirecte Ruhestörung nicht zur Sprache bringt, die injuriose Form,
die Verleumdung durch Andichtung schlechter Motive, die lügenhafte Darstel—