7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 85
ung des Factischen der Criminaljustiz Rechtsgründe- zur Bestrafung darbieten.
Das Verbot, die Rechtmäßigkeit der bestehenden Verfassung oder Regierung
Dynastie) und ihrer Entstehung anzufechten, ist in Frankreich durch die Restau—
cation nach den Hundert Tagen gesetzlich proclamirt worden (Loi du 17. Mai
1819. Art. 4.) als eine in jener Periode dringlich gebotene Nothwehr gegen
den Mißbrauch der durch die Charte octroyée Art. 8. ertheilten Preßfreiheit.
Indeß enthielt der citirte Art. 4. solche Bestimmungen, welche geeignet waren
leidenschaftliche Tendenzprocesse zu verhüten: »Sers réputée provocation au
erime . ... toute attaque formelle soit contre l'inviolabilité de la
personne du Roi, soit contre l'ordre de successihilité au trône, soit contre
Pautorité constitutionello du Roi et des Chambres. « Unbestimmter lautet die
Loi du 25. Mars 1822. Art. 4. 8. Napoleon hatte keine solche Gesetze nöthig,
da überall keine öffentlichen Blätter erscheinen durften als die amtlichen oder
unter strenger Censur stehende und hinsichtlich anderer Druchschriften jede frei⸗
müthige und wissenschaftliche Erörterung, geschweige oppositionelle Polemik
anterdrückt war. Die Regierung schritt durch ihre hohe Polizei willkürlich ein,
— VD
Commission von 7 Mitgliedern des servilen Senats, genannt om mission
sématoriale de la libertéde la pressé, sollte die Beschwerden der
Schriftsteller, Buchdrucker oder Buchhändler prüfen, und wenn sie fände, que
les empéchemens ne sont pas justifiés par 'intérét de lPétat, den be—
treffenden Minister einladen seine Verfügung aufzuheben; wenn 3 solche
Einladungen nach monatlichen Zwischenräumen erfolglos wären, so hätte die
Commission die Sache an den obersten Gerichtshof zu weisen. Senatus-Consulte
 organique. Au 28. Floréal an 12. (18. Mai 1804) Art. 64-67. Man
braucht nicht zu sagen, daß die Stellen der Mitglieder dieser Commission de
la liberté deo la presse vollkommene Sinecuren waren. Lanjuinais a. a. O.
L. 1. Ch. 6. XNr. 73.
Hinsichtlich der Maßregelung der Presse durch die Beschlüsse des Deut—
schen Bundes von 1819. S. Zach ariä a. a. O. S. 234 ff. Vgl. Wichtige
Urkunden für den Rechtszustand der Deutschen Nation mit eigenhändigen An⸗
merkungen von J. L. Klüber, aus dessen Pavieren mitaetheilt und erläutert
oon Welker. 1844.
Nach unserer schon ausgesprochenen Ansicht sind Preßdelicte nicht als
delicta sui generis, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Criminal—⸗
rechtes zu beurtheilen, wobei der Umstand, daß sie durch das Mittel der Presse
verübt wurden, als erschwerender Umstand (wegen größerer Verbreitung,
Ueberlegung) in Betrachtung kommen kann. Auch der unerlaubte Nachdruck
wird consequent als Verbrechen gegen Vermögensrechte aufzufassen sein.
„Allerdings dürfen wir uns sso hat sich der Verfasser dieses Handbuches