7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 87
Ueber philosophische und religiöse Discussionen und Kritik siehe Bd. J.
dieses Handbuches. 99 111. 129.
Eine Specialität der französischen Gesetzgebung ist es, daß
bei einer Klage über Verleumdung die Einrede der Wahrheit nur mit
solchen Beschränkungen zugelassen ist, welche die Beweisführung sehr erschwe⸗
ren. C. pénal 368-370 Loi du 26. Mai 1819. Dagegen ist sehr zu billigen,
daß die französischen Gesetze mit besonderer Strenge einschreiten gegen ano⸗
nyme Schmahschriften, welche durch Anschläge oder Ausrufer verbreitet werden.
C. pén. 283 sqq. Loi du 10. Décembre 1830. Die feige Schlechtigkeit und
freche Bosheit solcher Handlungen rechtfertigen vollkommen, daß man sie als
delicta sui generis behandelt, besonders wo Preßfreiheit ohne Censur garan—
tirt ist. Als unzweifelhafte Preßvergehen bezeichnen wir folgende Specialfälle:
1) Ein praktischer Sinn und einige Kenntniß der politischen Angelegen—
heiten wird nicht verkennen, daß oft manche wichtige Dinge — diplomatische
Verhandlungen, kriegerische Rüstungen, die Vorberathung über Gesetzesent⸗
würfe, finanzielle Maßregeln — ohne großen Nachtheil oder völlige Vereite⸗
lung des Zweckes theils gar nicht oder wenigstens nicht sofort veröffentlicht wer⸗
den können; daher gehört die Geheimhaltung der bezüglichen Acten oder Ver⸗
handlungen zu den Amtspflichten Derjenigen, welchen sie in ihrer amtlichen
Stellung anvertraut werden, ja sogar in sittlicher Hinsicht zu der Pflicht jedes
guten Bürgers. Die Verletzung dieser Amtspflicht kann beim Vorhandensein
Zer objectiven und subjectiven Bedingungen als Hochverrath oder Landesver⸗
rath erscheinen, aber auch in geringern Fällen den Thatbestand eines schweren
Verbrechens begründen. Es wäre ein seltsamer Widerspruch, wenn man die
Verletzung des Postgeheimnisses, durch welche vielleicht eine Liebesintrigue
oder eine listige Speculation verrathen wird, als ein schweres Verbrechen der
hohen Polizei oder der Postverwaltung brandmarken, aber die Verletzung amt⸗
licher Geheimnisse als straffrei erklären würde.
2) Auch in Privatverhältnissen kann die Veröffentlichung mancher That⸗
sachen sich als schändliche Pflichtverletzung qualificiren, z. B. wenn Aerzte,
Geburtshelfer, Anwälte, Handelsbediente, Vormünder zum Nachtheil der Ehre
oder des Vermögens der Betreffenden die ihnen in solcher Stellung anvertrau⸗
en Thatsachen veröffentlichen. Code penal 378.
3) Strafbar ist die Veröffentlichung von Thatsachen, Urkunden, Briefen,
welche ein Unberechtigter durch Diebstahl oder Unterschlagung sich verschaffte.
In diesem Falle kann Concurrenz von Verbrechen vorliegen, und es kommt
nicht darauf an, ob die Entwendung von dem Urheber der Veröffentlichung
selbst oder von einem Dritten verübt wurde, wenn jener darum wußte“).
*) Eine Frage, welche noch wenig berücksichtigt ist, aber ernste Eroöͤrterungen verdient,
betrifft die Lynchiustiz oder Beschimpfungen, welche sich die schlechte Presse durch unsittliche