Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Wichtige Fragen für die Preßgesetzgebung betreffen die Competenz. Kann
zuch eine in auswärtigen Blättern oder durch die auswärtige Presse erfolgte
Veröffentlichung vor unsere Gerichte gezogen werden, wenn dieselbe einen An—
griff auf unsere Verfassung oder Behörden oder hiesige Bürger enthält, und
sindet diese Responsabilität nur statt, wenn hiesige Bürger oder Einwohner die
auswärtige Presse benutzen, oder kann auch gegen Ausländer procedirt werden,
die nicht in unserem Staatsgebiete wohnen? Ferner, hat der Kläger die Wahl
zwischen dem Gerichte, in dessen Sprengel sich die Druckerpresse befindet, wo
die Schrift gedruckt und herausgegeben wurde, und dem Gerichte, wo der
Damnificat wohnt, wo die Verbreitung stattfand? Wenn man sagt, durch den
Druck und die Herausgabe sei das Verbrechen vollendet und daher ein anderes
Forum nicht competent, so ist dieses eine petitio principii. An dem Orte, wo
der Druck bewerkstelligt wurde, ist eine Schrift oder Artikel oft ohne alle Be⸗
deutung, wenn Niemand dort verletzt wurde, vielleicht Niemand davon Notiz
aimmt; eine Tödtung wird vollendet nicht an dem Orte, wo der Schuß los⸗
gebrannt, sondern wo das Opfer getroffen wurde; mindestens ist die Verbrei—
ung als ein neuer Art, Fortsetzung des Verbrechens. Hier kann die Sache
cichtiger beurtheilt werden und kann der Verletzte auf wirksamen Schutz hoffen.
Man findet über diese Fragen und die schweizerische Praxis interessante Notizen
und Bemerkungen in Blume's Handb. d. Schweiz. Bos-Staatsr. Cap. IV.
I5. Wir sind mit den Entscheidungen des Bundesrathes keineswegs in Allem
rinverstanden, da sie unter dem damaligen Einflusse des Radicalismus die
Preßlicenz eher begünstigen. Namentlich ist es inconsequent, wenn man die
durch die Presse verübten Verbrechen nach den allgemeinen Grundsätzen des
Criminalrechtes behandelt und doch bei Preßvergehen die Singularität fanctio—
airt, daß von den mehrern Miturhebern und Gehülfen nur einer bestraft wer⸗
den dürfe und durch diese Bestrafung die andern liberirt werden. Die Grund—

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Fingriffe in das individuelle Privatleben und Familienverhältnisse erlaubt; ein Mißbrauch der
Presse der verwerflichsten Art, wodurch unsägliche Kränkungen und Störungen des häuslichen
Blückes, Abschneiden des Credites u. s. w. bewirkt werden. Ist es denn jedem Pamphletisten,
edem boshaften Menschen erlaubt durch die Presse Andere vor das Forum der Malice und
Zeandalfreude zu ziehen, oder sollte der Satz viny house is my castle« nicht auch in diesem
Sinne gelten? Ist der Bruch des Hausfriedens durch die Presse zu dulden? Kann der recht—
iche Mann gezwungen werden sich jedem Schurken gegenüber zu legitimiren? und ist es leider
aicht allzuwahr: »Semper aliquid haeret?« Wenn aber solcher Unfug nicht zu dulden ist,
dehen nicht auch Fürsten und Hochgestellte unter dem Schutze des Jus commune? Auf der
andern Seite kann man nicht sagen, daß öffentliche Charaktere ganz der Oeffentlichkeit ange—
hören, daß sie sich selbst auf ein Theater gestellt haben? Hat nicht die Menschheit, die Wissen—
schaft ein reelles Interesse den Charakter, die Individualität berühmter Philosophen, Dichter,
Künstler u. s. w. durch die Biographie zu erfahren? Wie ist Alles dieses zu vräcistren und
auszugleichen? Waährlich Gegenstand einer verdienstvollen Monographie.