7. Allgemeiner Theil der Berfafsungslehre. 89
lage der schweizerischen Gesetzgebung, betreffend die Presse bis den Art. 45.
der Bundesverfassung und das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht der
schweizer. Eidgenossenschaft vom 4. Hornung 1853. Art. 48. 69 ff. Art. 48.
unterscheidet nicht zwischen indirecter und ausdrücklicher Aufreizung. Das
Strafgesetzb. f. den Kant. Zürich stellt ebenfalls den Grundsatz auf, daß straf⸗
bare Handlungen durch die Druckerpresse verübt den für das betreffende Ver⸗
brechen aufgestellten Strafbestimmungen unterliegen § 267.), wobei der Be⸗
zriff der intellectuellen Urheberschaft Anstiftung) nicht beschränkt und also die
Beurtheilung den Gerichten, resp. den Geschwornen anheimgestellt ist. Aber
in 88 268. 269. ist die Nicht-Solidarität ausgesprochen, in 8270. die Nicht⸗
angabe des Druckortes mit einer Buße bedroht. d 1896. enthält eine Ausdeh⸗
nung des Begriffs der Beschimpfung.

317. c. Freiheit der Wissenschaft; Lehr- und Lernfreiheit.
S. Grundrechte des Frankfurter Parlaments, Z 15.
Unter dieser Rubrik fassen wir zusammen, was Zachariä a. a. O. S. 233.
und Z 65. S. 238. als Denkfreiheit und Freiheit der Ausbildung bezeichnet—
Wegen der innern Verwandtschaft mit der Vreßfreiheit (16.) schließen wir
hier diese Erörterung an.
In Frankreich ist die „Freiheit der Wissenschaft“ in die Déclarations des
droits de Phomme von Sieyes, Lafayette, Condorcet u. s. w. nicht ausdrück⸗
'ich aufgenommen, mußte sich aber aus den abstracten allgemeinen Freiheitsrechten
 ergeben; die Idee dieser speciellen Freiheit ist eine specifisch deutsche.
Napoleon war bei der Reorganisation der gesellschaftlichen Ordnung eher dar⸗
auf bedacht, auch die Wissenschaft für seine Zwecke zu organisiren und discipli—
niren, wobei es denn im Wesentlichen seither und bis zur Stunde geblieben ist.
Etwas ganz anderes ist die in den ersten Perioden der Revolution wieder⸗
vholt aufgestellte Forderung eines allgemeinen auf Kosten des Staates zu erthei—
lenden Volksunterrichtes, welche wir in dem Abschnitte von der Culturvolitik
zrörtern werden.
Wenn man nicht wesentlich verschiedene Dinge vermischen will, so kann
nan nicht verkennen, daß die Entwickelung der intellectuellen Fähigkeiten, die
Fertigkeit im Lesen und Schreiben, die Elemente der Arithmetik und Geometrie,
aicht mit der Wissenschaft, welche jene Fertigkeiten voraussetzt, auf gleiche Linie
zu setzen ist, daß die Schulbildung formell im engern Sinne, die Wissenschaft
objectiv ist, daß eine zweckmäßige Organisation des Schulwesens vorschrift⸗
naͤßige Lehrmittel und Methoden bedarf. Auf diese ist also der Begriff der
Freiheit der Wissenschaft nicht anzuwenden, wenngleich die rationelle Feststel⸗
ung der Methoden sdie Pädagogik) allerdings eine Wissenschaft ist. Die Frei—
heit des Schulwesens kann nur bezogen werden auf die Ausschließung des