0 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Schulzwanges oder auf die Concurrenz der öffentlichen Schulen mit Anstalten,
die aus Privatmitteln gegründet werden, oder endlich auf die Emancipation
der Schule von kirchlicher Leitung (Frankf. Grundrechte, 152.), alles Punkte,
welche in dem Abschnitte von der Culturpolitik zu erörtern sind.
Die deutsche Forderung der Freiheit der Wissenschaft ist theils aus der ge⸗
chichtlichen Entwickelung des deutschen Universitätswesens und Buchhandels
entsprungen, theils ist sie die Reaction gegen die Carlsbader Beschlüsse von
1819 und die geheimen Beschlüsse der Wiener Conferenz von 1834. Diese
Freiheit der Wissenschaft fordert allervorderst zwei Dinge, welche nach dem
Rechtsbewußtsein der Gegenwart unbedingt anerkannt werden müssen:
a) die Anerkennung des Grundsatzes, daß den höhern Unterrichtsanstalten
des Staates kein Monopol ertheilt werden, die Admisstbilität zu gewissen Aem⸗
tern nicht exclusiv Denjenigen reservirt werden darf, welche in diesen Anstalten
ihren Curs absolvirt und Diplome erhalten haben, sondern jeder zur Concur—⸗
renz zuzulassen sei, welcher die gesetzlichen Prüfungen bestehen kann, habe er
seine Kenntnisse erworben wo und wie immer. In Frankreich findet nun das
gerade Gegentheil statt, indem nur die Zöglinge der betreffenden Facultäten
und anderer Specialschulen des Staates (école polyteohnique, écoles d'application
 pour le génie eét l'artillerie de Parmée et de la marine ete.) die
einschlägigen Stellen erhalten können; die grellen Uebelstände und die Nach—
theile, welche daraus für den Staat entstehen, hat Raudot in seinem Werke
De la décadence de la France, mit Meisterhand gezeichnet. Der Verfasser
dieses Handbuches wünscht von Herzen, daß die eidgenössische Bundesbehörde
seine Vaterstadt zum Sitze einer eidgenössischen Hochschule erwähle, indem er
glaubt, daß der Canton Zürich sich dessen durch seine Antecedentien und durch
seine Anstrengungen würdig gemacht habe, und daß Zürich durch seine Lage
im Mittelpunkte der Schweiz und in andern Beziehungen dazu geeignet sei;
aber nicht nur hält er dafür, daß andere zur Zeit in der Schweiz bestehende
Hochschulen und höhere Akademieen durch einen freisinnigen Plan der Central⸗
Hochschule aggregirt werden müßten, sondern er würde es für verderblich für
diese Hochschule, für die Wissenschaft und das Gesammtwohl halten, wenn den
Graduirten der Hochschule oder des Polytechnicums ein exclustves Recht auf
gewisse Anstellungen ertheilt würde. Es soll heißen: »Nemo queerit unde
haheas sed oportet ut habeas.« Derjenige, welcher in Belgien, in Holland,
in Wien oder Prag studirt hat, der Autodidactos soll gleiches Recht haben im—
mer mit dem Vorbehalte, daß er die gesetzlichen Prüfungen bestehen kann.
h) Die Freiheit für Alle, wenn sie dazu die Mittel besitzen, sich nach ihrem
Triebe und freien Willen beliebigen Wissenschaften und wissenschaftlichen For⸗
schungen zu widmen, hiefür die öffentlichen Anstalten Bibliotheken, Samm—
sungen u. s. w.) zu benutzen, wenn er die statutengemäßen Bedingungen