7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 91
erfüllt, sich im Inlande oder Auslande zu bilden. Im Speciellen ist damit
u. a. das Verbot des Bibellesens oder gewisser Bücher ausgeschlossen. Es ist
bekannt, daß nach den Karlsbader Beschlüssen der Besuch gewisser auswärtiger
Anstalten verboten war und in Rußland längere Zeit die Erlaubniß zu Bil—
dungsreisen ins Ausland nur ausnahmsweise ertheilt wurde. Es soll nicht ge—
laͤugnet werden, daß auch diese Freiheit zufällig mit Nachtheilen verbunden sein
kann, wie die Preßfreiheit oder die Gewerbsfreiheit, und daß die Regierungen
anter gewissen Umständen versucht sein können, Beschränkungen eintreten zu
lassen, welche aber unser Rechtsbewußtsein nicht erträgt, weil solche Beschrän—
cungen die individuelle Freiheit verletzen und mit noch größern Nachtheilen
verknüpft sind. Rotteck, Mater. Politik. Thl. III. F 16. Raudot, De la
décadence de la France. Chap. II. Tit. II. d 3.) Um den Nachtheilen dessen,
was man in Frankreich déclassement nennt und eines zu großen Zudrangs zu
wissenschaftlichen Berufsarten und öffentlichen Stellen zu begegnen, dürfte das
zeeigneteste Mittel sein, die Subventionen abzuschaffen, welche unter dem Titel
bourses, Stipendien, Prämien u. s. w. zu den gelehrten Fächern anlocken und
den Zudrang vermehren; diese Mittel sind zweckmäßig, wenn es an der nöthi⸗
gen Zahl von Candidaten fehlt. Wo es aber nur geschieht um der Demokratie
zu schmeicheln, um, wie man vorgibt, talentvollen Knaben und Jünglingen
armer Eltern die Concurrenz zu erleichtern, dienen solche Subventionen nur,
um den Zudrang zu vermehren und Aspiranten zu züchten, welche später alle
Mittel anwenden um sich vorzudrängen. Nicht Talente und Fleiß sind es,
welche die Vertheilung der Beneficien leiten, sondern das Coteriewesen, das
Protectionswesen, der Nepotismus, welcher in der Demokratie herrscht wie an⸗
derwärts, und die Politik, welche durch solche Gunstbezeugungen sich die Vro—
lectoren der Stipendiaten verpflichten will.
Viele deutsche Gelehrte haben, wenn sie die Freiheit der Wissenschaft,
Freiheit des Lehrens und Lernens fordern, vorzugsweise die deutschen Univer—
sitäten und ihre sogenannten akademischen Freiheiten im Auge. Hier müssen
wir wieder zuerst das Fremdartige ausscheiden. Wenn man unter der akademi⸗
schen Freiheit einen privilegirten Gerichtsstand, die Exemtion der Mitglieder
des Corpus academicum von den allgemeinen polizeilichen Vorschriften und
Ordnungen, zügellose burschikose Freiheit versteht, dann müssen wir diese Frei—
heit aufs entschiedenste verwerfen, einmal, weil wir keinen Staat im Staate
wollen und privilegirte Gerichtsstände überhaupt den Principien der Justizpo⸗
litik widerstreitend halten, und es eine grelle Inronsequenz ist Rechtsgleichheit
zu fordern und das Privilegium der Zugellosigkeit für eine besondere Classe zu
verlangen, welche die gesetzliche Zucht ganz vorzüglich nöthig hat; dann aber
auch, weil diese sogenannte Freiheit das Verderben mancher ausgezeichneter
Anlagen geworden ist. Wenn man etwa hört, die Jugend müsse austoben,