92 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
zurch ein Uebermaaß von Licenz müsse für das Philisterium die männliche
Selbstständigkeit gewonnen werden, so müßte Gleiches auch für die Jugend
anderer Classen, für die Cadetten und Rekruten des Militärstandes, für Han—
delslehrlinge, junge Handwerker, Fabrikarbeiter, Güterarbeiter gelten. Wie
kann man nach demokratischen Principien einen solchen aristokratischen Unter—
schied machen? Im vollen Ernste zu sprechen hat sich diese akademische Freiheit
der deutschen Universitäten geschichtlich entwickelt gerade wie das Innungswe—
sen und viele Feudal- und Municipalübelstände, welche die Gegenwart nicht
mehr erträgt. Die Zersplitterung Deutschlands, welche in den kleinen Territo—
rien eine kräftige Staatsgewalt nicht aufkommen ließ, die noch unentwickelte
Polizei und die aus dem dreißigjährigen Kriege entstandene Verwilderung,
die Autonomie der auf Dotationen gegründeten Corporationen, die Abhängig⸗
keit der Philister in kleinen Universitätsstädten ohne Industrie von den Herren
Studenten und der Respect vor den Gelehrten waren die Ursachen jener akade—⸗
mischen Freiheit; allein jetzt, wo in großen Staatsgebieten eine schonende
Polizei allen Classen gleichmäßig das gehörige Maaß menschlicher und bürger⸗
icher Freiheit gewährleistet und der volljährige Bürger auch als Philister sich
frei fühlt, ist jene privilegirte burschikose Licenz und Exemtion ein wahrer Ana—
hronismus, eine inconsequente Verhöhnung der Rechtsgleichheit und Nieman⸗
dem verderblicher als den Studiosen, welche darin aufgehen und die Zeit,
welche sie auf ernste Studien verwenden sollten, und ihre Gesundheit in rohem
Müßiggange vergeuden ). Wir treten hier nicht ein über Burschenschaften
oder andere Studentenverbindungen, da diese in das Capitel vom Associations⸗
cecht gehören und nach unserer Ansicht ganz nach dem Jus commune zu beur—
theilen sind; die Duelle sind auch nicht eine akademische Eigenthümlichkeit,
sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Criminalrechtes zu beurtheilen.
Nach allem Gesagten handelt es sich unter dem Begriff der akademischen
Lehr- und Lernfreiheit (Freiheit der Wissenschaft) um folgende Punkte: 1) sol⸗
len die Docenten weder materiell an einen gewissen Lehrbegriff (Dogmen, Sy⸗
ttem, Theorie), noch formell an gewisse Methoden oder Lehrmittel gebunden
sein; 2) Denjenigen, welche sich über ihre Fähigkeit ausweisen habilitiren),
soll gestattet sein auch ohne Staatsanstellung Vorlesungen zu halten lals Pri—

*) Wir haben die geschichtliche Entwickelung und den Fortbestand der akademischen Frei⸗—
heit nur aus den letzten Jahrhunderten hergeleitet, denn für unsern praktischen Standpunkt hat
die tumultuarische Freiheit und Autonomie der Universitates von Bologna, Paris, Prag u. s. w.
im Mittelalter keine Bedentung. Jene Zustände, wo als Studirende gereifte Männer aus allen
Ländern Europa's zusammenströmten, um weltberühmte Lehrer zu hören, dabei aber ihre Auto—
nomie und Ungebnundenheit zuweilen auf eine Weise behaupteten, welche der noch schwachen
Staats gewalt trotzte, gehören ietzt der Geschichte an und stehen mit der Gegenwart in keinem
Caufsalzusammenhang.