7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 93
oatdocenten); 3) die Studirenden sollen die freie Wahl haben, bei welchem
Docenten, über welche Lehrfächer, in welcher Reihenfolge oder Verbindung sie
Vorlesungen hören, ob sie überhaupt Collegien besuchen oder sich auf Privat—
fleiß, Buͤcherstudium, Umgang mit Studenten und Gelehrten, Benutzung von
Bibliotheken, Copiaturen von Collegien verlegen; 4) die Studenten sollen,
venn sie nicht aus freiem Willen hierzu sogenannte Privatissima oder Repetioria
 bezahlen, keinen Fragen oder Prüfungen unterworfen sein, sondern es
genügt, wenn sie die Vorlesungen mehr oder weniger regelmäßig besuchen und
sich im Hörfaal ruhig betragen: ob sie Hefte schreiben wollen, bleibt ihnen
inheim gestellt.
Was den ersten Punkt betrifft, so ist derselbe weit bedeutsamer unter der
Voraussetzung, daß Deutschland als Einheitsstaat gestaltet und das gesammte
Universitätswesen der gleichen Staatsgewalt untergeordnet ist; so lange aber
die zwanzig Universitäten Deutschlands in den Territorien von zehn souveränen
Regierungen vertheilt sind, darf man nicht besorgen, daß ohne neue Karlsbader
Beschlüsse, ohne eine cordiale und nachhaltige Einigung aller dieser Regie—
cungen und Identität der Tendenzen, die Wissenschaft, wenn ihre Lehre in dem
einen Staate gebunden wird, nicht jederzeit und gerade deswegen unter dem
Schutze einer andern Regierung der vollen Freiheit genießen werde. Allein
hiervon abgesehen und im Hinblick auf gouvernementale Bevormundungs—
tendenzen halten wir dafür, daß die Wissenschaft, d. h. der beständige Fort⸗
schritt der Menschheit in Erkenntniß der Wahrheit, der Drang und das redliche
Streben nach Erforschung derselben frei ist und durch keine Staatsgewalt oder
Polizei gehindert werden kann, daß auch die subjectiven Bestrebungen auf
wissenschaftlichem Gebiete, selbst wenn sie in sophistische Charlatanerie, Ober⸗
laͤchlichkeit oder Afterweisheit ausarten, bei den gegenwärtigen Zuständen der
Politik und des Verkehrs nicht wirksam und nachhaltig einer staatlichen Be—
schränkung unterworfen werden können und daher ein Versuch dieser Art, wie
die Erfahrung gezeigt hat, theils dem Ansehen der Regierung nachtheilig ist,
hheils aufregt, weil er egoistischen und despotischen Absichten zugeschrieben
wird, auch allerdings im Allgemeinen nicht gebilligt werden kann, weil die
Regierungen im Reiche der Wissenschaft weder Souveränität noch Infallibilität
desitzen, und die Wahrheit d. h. die annähernde Erkenntniß derselben nur aus
dem geistigen Kampfe sich entwickelt.
Auf der andern Seite sehen wir nicht ein, wie „die Wissenschaft“ d. h. die
akademische Docentschaft eine Immunität beanspruchen kann, welche man der
Kirche nicht zugesteht, warum das Jus inspectionis, cavendi und die Advocatia
 nicht auch auf wissenschaftliche Corporationen anwendbar sein sollte.
Und wenn gewisse Lehrer Professoren) speciell dafür angestellt und bezahlt sind,
—DDD