34 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

zum Inhalte haben, so ist der Staat wohl berechtigt zu fordern, daß dieses
geschehe, daß die versprochenen Leistungen erfüllt, daß nicht die Studirenden,
welche sich durch Erwerbung dieser Kenntnisse zu einem Berufe tüchtig machen
wollen, getäuscht werden. Wenn die Philosophie im engern Sinne, die mathe—
matischen und physikalischen Wissenschaften, die Heilkunde, die Geschichte von
jeder hemmenden oder zwingenden Autorität frei bleiben sollen, so kann dieses
in Hinsicht auf positives Recht und Theologie nicht behauptet werden. Wenn
die absichtliche Verbreitung von Grundsätzen, welche die Grundlagen aller
taatlichen und gesellschaftlichen Ordnung, der Religion und Sittlichkeit unter⸗
zraben, überall nicht geduldet werden kann, so wird noch viel weniger von der
wahren „Wissenschaft“ gefordert werden, daß dieses geschehen dürfe auf Kosten
des Staates und unter dem Schilde eines ehrenvollen Amtes durch Verwirrung
der Begriffe und Vergiftung der Gemüther einer Jugend, welche zwar der
Schule entwachsen, aber im Durchschnitt einer selbststaͤndigen Prüfung noch
nicht fähig ist.
Allerdings hat die Staatsbehörde es in ihrer Hand, von Anfang an die
Lehrstühle nur Männern von erprobter Tüchtigkeit und Gesinnung anzuver—
trauen und Diejenigen auszuschließen, welche nicht genügende Garantieen dar⸗
bieten; geht sie in dieser Beziehung mit Umsicht zu Werke, so wird die ver—⸗
langte Lehrfreiheit unschädlich sein; läßt man dagegen Gunst, Protection,
Nepotismus gelten, so hat die Behörde die Folgen einer übeln Wahl sich selbst
uzuschreiben. Sie wird klug handeln in Fällen, wo es sich nicht um die Be—⸗
rufung von ganz ausgezeichneten Männern handelt, wenn sie die Würden und
Gehalte der Docenten nur stufenweise und nach erprobtem Verdienste erhöht.
Sind nicht auch die öffentlich angestellten Professoren Staatsdiener und warum
sollten sfie ausnahmsweise von aller disciplinarischen Ordnung eximirt sein?
Rotteck, indem er die Freiheit der Universitäten unter dem Eindrucke der
Karlsbader Beschlüsse warm vertheidigt, drückt seinen Abscheu aus gegen eigen—
nützige Speculation, wodurch die Universität in einen literarischen Jahrmarkt
oerwandelt werde, wo Charlatanerie und Speculationsgeist der Unerfahrenheit
und dem Associationsgeiste die Hände bieten zu Ertödtung eines gründlichen
Studiums (Lehrb. d. mater. Politik III. Thl. d17. S. 323.); er wünscht von
diesem Standpunkte aus eine sorgfältige Regulirung der Privatdocent—
schaft, ohne sich über die Modalitäten näher auszusprechen.
Wichtig ist die Frage, ob die Professoren auf eine bestimmte Amtsdauer
angestellt und der periodischen Erneuerung unterworfen werden oder als Staats⸗
diener sich der Versetzung unterziehen sollen; allein diese Frage muß im Allge⸗
meinen behandelt werden, da sie auch die administrativen und die Richterstellen
begreift. Wenn die Inamovibilität der Richter nicht ein nnumstößliches Axiom
ist, sondern in der französischen Constituante mit gewichtigen Gründen ange—