1. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 95

fochten wurde und in der Schweiz praktisch verworfen ist, so sehen wir nicht
zin, warum dieselbe in Hinsicht auf die Universitäten als ein Glaubensartikel
anzusehen wäre.
Hinsichtlich der dritten der oben aufgestellten Fragen betreffend die aka⸗
demische Freiheit des Lernens stimmen wir ganz dem bei, was Rotteck a. a. O.
S. 322 324 hierüber sagt:
„Der (deutsche) Grundbegriff der Universität? ist, daß sie eine Lehr⸗
anstalt für die gesammte Wissenschaft ohne Ausschließung irgend einer
derselben sei; in diesem Sinne steht ihr entgegen das System der Special⸗
schulen für einzelne, enger oder weiter abgegrenzte Gebiete der Wissenschaft.
Locale Verhältnisse, Umstände und Interessen (auch reelle Bedürfnisse des
Staatsdienstes, der Industrie u. s. w.) mögen solche Specialschulen empfehlen
oder ihre Entstehung erklären und rechtfertigen. Aber vom allgemeinen Stand⸗
ounkte erscheinen sie, verglichen mit Universitäten als nachtheilig wegen ver⸗
größerten Aufwandes durch vervielfältigte wissenschaftliche Sammlungen, Ap⸗
parate u. s. w., Verkümmerung der höhern wissenschaftlichen Bildung der
Studirenden, welche eine allgemeine sein muß, da die Wissenschaft ein
Ganzes ist**) ... Dem Studirenden, da seine Verstandesreife in der Regel
als vorhanden vorauszusetzen ist, bleibe die volle Freiheit in der Auswahl der
Fächer und ihrer Folge, vorbehältlich der an die Candidaten des Staatsdienstes
zu stellenden bestimmten Forderungen; im Interesse des Staatsdienstes und
uͤberhaupt eines von höherer Einsicht geleiteten Studiums werde ein von Sach—
fundigen reiflich erwogener Plan für die verschiedenen Hauptstudienfächer ent⸗
worfen und von der Staatsbehörde als verbindlich für die Lehrer aufgestellt,
in der Gestalt, daß sie von denselben in einer beiläufig bestimmten Stundenzahl
und Folge vorgetragen und den Studirenden die Möglichkeit gewährt werde,
ihr Fach nach allen seinen Haupttheilen in zweckmäßiger Folge binnen einer
gewissen Zeitfrist zu vollenden.“
Aber aus dieser würdigen Auffassung des Begriffes der Universität lassen
ich einige Modificationen ableiten. Fürs Erste ist die Voraussetzung der
Verstandesreife factisch nicht bei Allen, welche sich immatriculiren lassen, be⸗
zründet und für diese Fälle, welche nicht selten sein dürften, wäre angemessene
Fürsorge zu treffen, besonders wenn dies von Eltern oder Vormündern verlangt

*) Bekannt ist, daß in Frankreich die Universits einen Organismus der Aufsichts⸗
dehörden und der Institutionen für das gesammte (höhere und untere) Unterrichtswesen be—
zeichnet. Im Mittelalter verstand man unter der Uniyersitas die Gesammtheit der
Docenten und Studirenden einer berühmten Hochschule, welche dann wieder nach den
verschiedenen Nationen gegliedert war.
**) Gut ist dieses entwickelt von d'Alembert in seinen Discours préliminaires der be—
rühmten französischen Encyclopédie.