7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 97
denten zu mischen und denselben das Beispiel aller Zügellosigkeit und Rohheit
und der Renommisterei zu geben.
Mit einem Worte: manche Bestimmungen der verrufenen Karlsbader
Beschlüsse und der Wiener Conferenz waren an sich und materiell nicht unzweck⸗—
mäßig: verhaßt waren sie, theils weil sie statt der übermäßigen Ungebunden—
—DV
geraden Mittel mit niederträchtigem Spionenwesen verknüpften, sich selbst in
mysteriöses Dunkel hüllten und eine Aufregung beschwichtigen wollten, welche
man durch Nichterfüllung gemachter Verheißungen und gerechter Erwartungen
des deutschen Volkes selbst verschuldet hatte.

818. D. Das Recht Vereine zu bilden und Versammlungen zu halten
(Associationsrecht).
Das Frankfurter Parlament hat in dem Abschnitt von den Grundrechten
der Deutschen 99 129 —188 Bestimmungen sehr verschiedener Art mit einander
bermischt, solche welche man als angeborne individuelle Rechte (droits de
'hommé, betrachten kann, Principien, welche aus einer vernünftigen Theorie
—DD
rechte) folgen (vernunftmäßige bürgerliche und politische Rechte), Concessionen,
welche dem Radicalismus und dem Communismus gemacht werden, und
problematische Sätze einer demokratischen oder hyperphilanthropischen, senti⸗
mentalen Justizpolitik, welche nur als gewöhnliche secundäre Gesetze zu be—
trachten sind und durch die Legislation jederzeit abgeändert werden können.
Mit Recht hat Mohl dieses politische Evangelium wegen seiner Weitläufigkeit
und materiellen Fehlerhaftigkeit einer tüchtigen Kritik unterworfen, welche un—
bedenklich noch geschärft werden könnte. Mohl, Politik. A. Allgemeines Nr. 4.
B. Justizpolitik d 32.) Wir lassen uns nur auf die Prüfung derjenigen Frei—
heitsrechte ein, welche als angeborne individuelle Rechte oder als Dictate des
rationellen Staatsrechts betrachtet werden können. (S. oben 9 15.) Nach—
dem die Freiheit auszuwandern 99, die persönliche Freiheit im
Begensatze der Sclaverei und Leibeigenschaft 911, die Rechts-—
gleichheit F13 besprochen worden, folat hier die Erörteruna des Asso⸗
riationsrechtes.
Sehr correct spricht sich über diesen Gegenstand aus Zachariä, D. St. u.
Bd.⸗R. d 65 S. 239: „Das sogenannte Associationsrecht als Recht des freien
Verkehrs und der Verbindung mit andern Menschen zur Beförderung geistiger
und materieller Interessen ist zwar auch ein Recht der sogenannten natürlichen
Freiheit, kann jedoch durch die positiven Gesetze in engere oder weitere Grenzen
eingeschlossen sein. Gemeinrechtlich bedarf eine auch zu einem fortdauernden
Zwecke vereinigte Gesellschaft nur dann der Genehmigung der Regierung, wenn
Escher, Handb. d. prakt. Volitik. II.