—38 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

ie corporative Rechte in Anspruch nimmt, und Bestrafung der Theilnehmer ist
aur dann zuläͤssig, wenn die Association verbrecherische Zwecke verfolgt, wohin
aber an sich nicht jeder politische Verein gehört, oder wenn dabei gegen ein be⸗
stimmtes mit Androhung einer Strafe verbundenes gesetzliches oder obrigkeit—
liches Verbot gefehlt ist. Auch kann das Recht der Regierung, einen für ge—
fährlich erachteten Verein aufzulösen, nicht bestritten werden. Zu sehr beschränkt
das Recht zu Vereinen Zirkler (das Associationsrecht der Staatsbürger.
Leipz. 1834). Zu weit ausgedehnt wird es von Welker lim Staatslexicon
J. Association). Richtige Grundsätze stellt auf Mohl Würtemb. St.⸗R.)“
— Dann weist Zachariä nach, wie theils durch Reichsgesetze, theils durch par⸗
ticularrechtliche Verordnungen aus aͤlterer Zeit Bergatterungen und öffent⸗
liche Versammlungen theils verboten, theils von obrigkeitlichen Bewilli⸗
zungen abhängig gemacht wurden. Er citirt Leist Staatsrecht 9 180),
welcher sagt: „Volksversammlungen und öffentliche Zusammenkünfte stehen
wegen ihres großen Einflusses auf öffentliche Ruhe und Sicherheit unter be—⸗
sonderer Aufsicht der Polizei. Diese verlangt daher mit vollem Rechte, daß ihr
zuvor von den zu haltenden Versammlungen Anzeige gemacht werde, zumal
wenn die Absicht derselben dahin geht, über aemeinsame Beschwerden sich zu
berathschlagen.“
Tumultuarische Auftritte und revolutionäre Exrcesse in den Rheingegenden
durch die Rückwirkung der Julirevolution herbeigeführt veranlaßten einen
Bundesbeschluß vom 5. Juli 1832, welcher alle Vereine, welche politische
Zwecke haben oder unter anderem Namen zu politischen Zwecken benutzt wer—⸗
den, verbietet unter Androhung einer Strafe gegen die Urheber und Theil⸗
nehmer und verordnet 83: „Außerordentliche Volksversammlungen und Feste,
d. h. solche, welche bisher hinsichtlich der Zeit und des Ortes weder üblich noch
gestattet waren, dürfen ohne Bewilligung der competenten Behorde nicht statt⸗
iinden, unter welchem Namen und zu welchem Zwecke es sei. Auch bei erlaub⸗
en Volksversammlungen und Festen ist nicht zu dulden, daß öffentliche Reden
volitischen Inhalts gehalten werden.“
Für normale Zustände gehen diese Beschränkungen zu weit; aber als ex⸗
reptionelle Maßregeln begreift man dieselben, wenn man die Excesse, welche
dieselben hervorriefen, das kecke Vorschreiten der Umsturzparthei und die
Sophistereien berücksichtigt, womit jene Parthei alle Gesetze, welche irgend eine
Umgehung offen ließen, rabulistisch zu vereiteln suchte. Mit diesem Beschlusse
ist zu verbinden, was die Bundesbeschlüsse vom 20. September 1819 und vom
3. November 1834 speciell über geheime Verbindungen auf den Universitäten
and zu Verhinderung der Theilnahme von Studenten an solchen verordnen.
Zu bedauern ist nur, daß die vorausgegangene retrograde Politik der mächtigern
Bundesregierungen den anarchischen Bewegungen einen Vorwand bot und